212  Handlohnsäquivalent.

Erfolgt  eine  theilweise  Veräußerung  durch  Abtrennung
  einzelner  Gutsbestandtheile  und  wird  in
Folge  dessen  das  auf  dem  Gutskomplezge  haftende
Handlohnsäquivalent  auf  den  abzutrennenden  Theil
repartirt,  so  tritt  in  Konsequenz  des  oben  dargelegten
  Grundsatzes  auch  in  diesem  Falle  für  den  neuen
Erwerber  die  Verpflichtung  ein,  die  auf  den  ausscheidenden
  Gutsbestandtheil  treffende  und  wegen
der  in  Mitte  liegenden  Besitzänderung  fällig  gewordene
  Quote  des  Handlohnsäquivalentes  an  den
Grundherru  abzutragen.

Nach  einem  anderen  Prinzipe  kann  aber  auch
dann  nicht  verfahren  werden,  wenn  der  Grundherr
selbst  etz  ist,  welcher  das  mit  dem  Handlohnsäquivalente
  belastete  Gut  durch  irgend  ein  mit  dem  früheren
  Grundholden  abgeschlossenes  Rechtsgeschäft,  sei
es  im  Ganzen  oder  theilweise,  für  sich  erwirbt.
Vermöge  dieses  neu  hinzutretenden  Rechtsaktes  bringt
zwar  der  Grundherr  sofort  das  freie  Eigenthum  der
erworbenen  Sache  an  sich,  es  wird  aber  zugleich
sein  Anspruch  auf  das  Handlohnsäquivalent  dadurch
anfgehoben,  daß  er  in  seiner  Eigenschaft  als  neu
eintretender  Besitzer  das  Aequivalent  an  sich  selbst
zu  entrichten  hätte,  daß  mithin  die  Berechtigung,
das  Aequivalent  zu  fordern,  und  die  Verpflichtung,
dasselbe  zu  leisten,  in  seiner  Person  zusamment



trifft.

Hieraus  ergibt  sich  die  weitere  Folge,  daß  der
Grundherr,  wenn  er  seine  Grundrenten  an  die  Ablösungskasse
  des  Staates  abgetreten  hat,  im  Falle
der  ganzen  oder  theilweisen  Erwerbung  eines  ihm
selbst  handlohnspflichtigen  Gutes  wie  jeder  andere
eintretende  Besitzer  gehalten  ist,  das  Handlohnsäquivalent
  oder  die  treffende  Quote  in  die  Ablösungskasse
  des  Staates  einzuzahlen,  weil  er  in  Ansehung
des  ihm  gebührenden  nunmehr  aber  selbst  schuldenden
  Aequivalentes  durch  Empfangnahme  der  Ab-