Handlohnsäquivalent.  213

lösungsschuldbriefe  seine  Befriedigung  bereits  erlangt
  hat.  «

In  ähnlicher  Weise  verhält  es  sich  mit  den
aus  der  Kanonspflichtigkeit  eines  grundbaren  Gutes
entsprungenen  grundherrlichen  Gefällen,  welche  zwar
nicht,  wie  das  Handlohnsäquivalent,  mit  der  nächsten
  Besitzänderung  fällig  werden,  wohl  aber  als
fixrirte  Grundabgaben  in  Besitzänderungsfällen  auf
den  neuen  Besitzer  übergehen,  von  welchem  diese
Leistungen  je  nach  dem  Umfange  des  Erwerbes  ganz
oder  zum  verhältnißmäßigen  Theile  zu  übernehmen
sind.  Ist  daher  der  neue  Erwerber  der  Grundherr
selbst,  so  tritt  auch  in  diesem  Falle  mittels  Zusammentreffens
  des  Verpflichteten  und  Berechtigten  in
derselben  Person  die  Erlöschung  der  grundherrlichen
Gefällsbezugsrechte  ein;  hat  aber  der  Grundherr
seine  Grundrenten  an  den  Staat  abgetreten,  so  wird
derselbe  vermöge  seiner  Eigenschaft  als  neuer  Besitzer
  der  Ablösungskasse  des  Staates  zinspflichtig“.

Die  Motive  gehen  dann  zur  weiteren  Frage
lber,  ob  die  Aufstellung  der  Gutsherrschaft,  daß
ihr  die  Berechtigung  zustehe,  die  auf  dem  abgelösten
Forstrechte  haftenden  Gefällsquoten  von  der  Forstrechtöablösungssumme
  in  Abzug  zu  bringen,  richtig
sei,  und  sagen  hierüber:

„Eine  dieser  Berechtigung  entsprechende  Verpflichtung
  des  Grundeigenthümers  läßt  sich  aber
gesetzlich  nicht  nachweisen.  Denn  es  läßt  sich  bei
dem  vorliegenden  Veräußerungsgeschäfte  nur  die
zweifache  Möglichkeit  denken,  daß  entweder  bei  dem
abgelösten  Forstrechte  eine  Besitzinderung  im  Sinne
des  Art.  15  des  Grundlastenablösungsgesetzes  eingetreten,
  oder  dieses  Recht,  da  es  der  Eigenthümer
der  dienenden  Sache  zurückerwarb,  mittels  Konsolidation
  ohne  Hinzutritt  einer  Besitzänderung  sofort
untergegangen  ist.

Im  ersten  Falle  könnte  der  bisherige  Inha-