214  Handlohnsäquivalent.

ber  in  seiner  Eigenschaft  als  Veräußerer  für  verpflichtet
  nicht  erklärt  werden,  die  durch  den  Veräußerungsakt
  fällig  gewordenen  Quoten  als  eigene
Schuld  auf  sich  zu  nehmen,  vielmehr  träfe  diese
Verbindlichkeit  nach  der  gesetzlichen  Regel  den  Erwerber
  des  mit  den  Grundgefällen  belasteten  Objektes,
  welcher  aus  der  neu  entstandenen  Thatsache
seines  Erwerbes  nunmehr  selbst  der  Pflichtige  geworden
  wäre,  möge  er  auch  bis  dahin  aus  dem
Titel  der  Grundherrlichkeit  der  Forderungsberechtigte
gewesen  sein.

Im  anderen  Falle  dagegen  wäre  die  gesetzliche
Vorbedingung  für  die  Fälligkeit  überhaupt  nicht  eingetreten
  und  könnte  auch  künftig  nicht  mehr  eintreten,
  weil  die  Uebernahme  dieser  Lasten  durch  einen
künftig  eintretenden  Besitznachfolger  nicht  mehr  möglich
  ist;  es  bliebe  daher  nur  die  Annahme  übrig,
daß  mit  dem  Untergange  des  Rechtes  auch  die  hierauf
  ruhenden  Lasten  erloschen  sind.  Diese  unabwendbare
  Rechtsfolge  läßt  sich  durch  die  Fiftion
nicht  beseitigen,  daß  das  Forstrecht  lediglich  auf
Seite  des  Pflichtigen  zur  Erlöschung  gebracht  worden
  sei,  während  es  auf  Seite  de5  Berechtigten  in
der  empfangenen  Ablösungssumme  noch  immer  alb
mobillsirtes  Recht  fortlebe,  da  es  sich  abgesehen  davon,
  daß  auch  in  diesem  Falle  keine  Besitzänderung,
mithin  auch  nicht  die  Fälligkeit  des  Handlohns,
eingetreten  wäre,  überhaupt  mit  der  Natur  zweiseitiger
  Rechtsgeschäfte  nicht  verträgt,  das  Vertragsobjekt
  und  die  dafür  bedungene  Gegenleistung  als
identisch  anzusehen.

Der  Grundherr  konnte  diesen  Folgen  nur  dadurch
  entgehen,  daß  er  beim  Abschlusse  des  Ablösungsgeschäftes
  dem  Forstberechtigten  die  demselben
  an  sich  nicht  obliegende  Verpflichtung  auflegte,
sich  die  treffenden  Quoten  am  bedungenen  Ablösungs-=schillinge
  in  Abzug  bringen  zu  lassen.  Von  selbst