Handlohnsäquivalent.  215

ergibt  sich  diese  Verbindlichkeit  aus  den  bei  der
Forstrechtsablösung  gepflogenen  Verhandlungen  nicht;
denn  hiebei  sind  nur  diejenigen  Gegenreichnisse  in
Anschlag  zu  bringen,  welche  als  eigentliche  mit  dem
Genusse  des  Holzbezuges  im  Zusammenhange  stehende
Gegenleistungen  des  Berechtigten  sich  darstellen,  bezüglich
  deren  im  Art.  30  Abs.  3  des  Forstgesetzes
allerdings  angeordnet  ist,  daß  sie  vorher  in  eine  bestimmte
  jährliche  Geldabgabe  umgewandelt  und  sodann
  im  Zwanzigfachen  des  jährlichen  Betrages  an
den  Entschädigungskapitale  in  Abzug  gebracht  wer-Schließlich

  wird  dann  ausgeführt,  daß  bei  Feststellung
  der  Forstrechtsablösungssumme  nur  die
eigentlichen  Gegenleistungen  des  Berechtigten  in  Abzug
  kamen,  von  der  Handlohnslast  aber  keine  Rede
war.

OAGErk.  v.  29.  März  1870  RNr.  1388  v.
69.

Nachschrift.  Die  Motive  dieses  Erkenntnisses
  geben  zu  mehrfachen  Bedenken  Anlaß.  Der
Hereinziehung  der  Bestimmung  des  Landrechtes
Th.  IV  Kap.  VII  §S.  11  Nr.  2  als  Entscheidungsquelle
  dürfte  die  Erwägung  entgegenstehen,  daß  diese
Bestimmung  auf  der  Voraussetzung  beruht,  daß  die
Handlohnbarkeit  des  Gutes  noch  fortbestehe,  die
Handlohnentrichtung  daher  als  eine  forklaufende
Gutslast  erscheine,  indem  der  neue  Besitzer  nur  deshalb
  als  zahlungspflichtig  für  das  Besitzveränderungshandlohn
  anzunehmen  ist,  weil  er  als  Besitzer
neu  investirt  wird  und  eben  dehhalb  die  bezügliche
Gegenleistung  zu  tragen  hat,  während  bei  dem  Veräußerer
  die  früher  erlangte  Investitur  bis  zum
Schlusse  seines  Besitzes  wirkt.  Anders  liegen  die
Verhitse  bei  der  „Frage  über  Entrichtung  des

.  Mit  der  Fixirung  des

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