216  Handlohnsäquivakent.

Handlohns  ist  das  Grundbarkeitsverhältniß  gehoben.
Der  neue  Erwerber  ist  nicht  mehr  Grundhold,  bedarf
  daher  keiner  weiteren  Belehnung.  Das  Aequivalent
  repräsentirt  keine  laufende  Leistung,  sondern
die  bisherige  gesammte  Handlohnslast,  welche  in
diesem  Aequivalente  verkörpert  ist.  Für  den  Berechtigten
  erscheint  daher  das  Aequivalent  nicht  mehr
als  Rente,  sondern  als  Kapital.  Bl.  f.  Rechts-Anw.
  Bd.  13  S.  380  ff.  Die  bezeichnete  Last
tritt  daher  in  die  Reihe  der  gewöhnlichen  Grundlasten
  ein  und  deren  Uebernahme  durch  den  Erwerber
  gegenüber  dem  Veräußerer  ist  somit  eine  spezielle
  Thatfrage.

Bedenklicher  noch  ist  die  Konsequenz,  welche  dazu
geführt  hat,  dem  Erwerber  auch  die  Bezahlung  der
nach  Abs.  1  des  angeführten  Art.  15  zu  entrichtenden
  Zuschlagsquote  sowie  des  treffenden  Antheiles
an  dem  Bodenzinskapitale  zuzuweisen.  Daß  hiefür
die  Bestimmung  des  Landrechtes  a.  a.  O.  nicht
ausreicht,  ist  von  selbst  klar.  Das  Motiv,  daß  der
Erwerber,  um  das  handlohnbare  Gut  von  der  Handlohnslast
  zu  befreien,  auch  den  Handlohnszuschlag
und,  weil  der  Bodenzins  als  Grundabgabe  erscheine,
auch  den  desfallsigen  Betrag  zu  entrichten  habe,
wäre  nur  dem  dermaligen  Berechtigten  —  der  Ablösungskasse
  des  Staates  —  gegenüber  von  Entscheidung,
  weil  dessen  Realrechte  durch  Dritte  nicht
verändert  werden  können,  nicht  aber  gegenüber  dem
Veräußerer.  Diesem  gegenüber  gilt  bezüglich  dieser
Lasten  das  Nämliche,  wie  von  allen  anderen  Gutslasten
  überhaupt:  die  Uebernahme  ist  eine  Thatfrage.
  Das  erwähnte  Motiv  würde  daher  in  dieser
  Richtung  zu  viel  beweisen.  Daß  der  Erwerber
durch  Ablösung  der  Last  das  Gut  frei  mache,  liegt
nur  dann  in  seinem  eigenen  Interesse,  wenn  der
Veräußerer  nicht  zur  lastenfreien  Uebergabe  verpflichtet
  war.