Handlohnsäquivalent.  217

Mit  letzterem  Momente  befaßt  sich  der  zweite
Theil  der  Entscheidungögründe.  Stünde  die  Ablösung
  des  Forstrechtes  einem  Rückkaufe  desselben
durch  die  Gutsherrschaft  völlig  gleich,  so  würde  sich
die  Frage  einfach  nach  den  Bestimmungen  des  Landrechtes
  Th.  IV  Kap.  III  §.  10  entscheiden  und  es
hätte  nur  darauf  anzukommen,  ob  bei  Rückerwerbung
  des  Forstrechtes  die  hierauf  ruhende  Last  mit
übernommen  werden  wollte  oder  nicht.  Für  die
Ablösung  der  Last  dürften  jedoch  nicht  die  Grundsätze
  über  einen  bloßen  Rückkauf,  sondern  andere
spegielle  Gründe  entscheidend  sein.  Durch  die  Ablösung
  wird  das  Recht  zu  Gunsten  des  Verpflichteten
  aufgegeben,  wogegen  dieser  nichts  Anderes  zu
leisten  hat,  als  die  vereinbarte  Ablösungssumme,
welche  als  das  einzige  Aequivalent  des  Rechtes  erscheint.
  Bei  der  Ablösung  sind  die  Betheiligten
von  selbst  veranlaßt,  alle  Momente  in  gehörigen
Anschlag  zu  bringen,  und  so  weit  dieses  nicht  geschehen
  ist,  bleibt  es  bei  der  bestimmten  nach  den
unterstellten  Faktoren  berechneten  Summe.  Der
Ablösende  erwirbt  kein  neueß  Recht,  sondern  er  befreit
  nur  sein  Eigenthum  von  einer  fremden  Berechtigung,
  die  dasselbe  —  um  den  Ausdruck  eines
neueren  Antors  zu  gebrauchen  —  deckt  und  soweit
zeitlich  unwirksam  macht.  Dieß  hindert  übrigens
nicht  die  Annahme  einer  Beslitzänderung  im  Sinne
des  Art.  15  des  Ablös.-Ges.,  da  auch  bei  leibrechtigen
  Gütern  von  einer  Uebertragung  des  Leibrechtes
  nicht  die  Rede  sein  kann,  dieses  vielmehr
mit  dem  Tode  des  Berechtigten  erlischt  (Bl.  f.
Nechts-Anw.  Bd.  20  S.  37),  Art.  15  aber  auch
von  diesen  Gütern  handelt.  Es  genügt  daher  für
die  Annahme  der  Besitzveränderung,  daß  der  Besitz
in  der  Person  des  Pflichtigen  überhaupt  aubhört.

Bei  dieser  Verschiedenheit  des  Handlohnsäquivalentes
  vom  Handlohne  selbst  konnte  sich  im  Forst-