218  Bager.  Hagelversicherungsverein.  Kompetenz.

gesetze  Art.  30  Abs.  4  auf  die  Bestimmung  be—
schränkt  werden,  daß  die  auf  dem  abgelösten  Forstrechte
  ruhenden  Rechte  Dritter  —  hier  nach  der
Ueberweisung  der  Ablösungskasse  des  Staates  —
auf  die  abgetretene  Waldfläche  übergehen,  bezw.
daß  die  Hinterlegung  des  betreffenden  Betrages  der
Ablösungssumme  bei  Gericht  (wenn  nicht,  wie  hier
die  Fälligkeit  dieses  Betrages  selbst  geltend  gemacht
wird)  von  dem  Berechtigten  verlangt  werden  kann.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtohofes,  Kompetenz—
konflikte  unter  Gerichten  betr.
1.

Die  Klage  eines  Mitgliedes  des  bayerischen  Hagelversicherungsvereines
  gegen  diesen  Verein  auf  Rückzahlung  geleisteter
Jahresbeiträge  gehört  zur  Zuständigkeit  der  ordentlichen

erichte.

Der  Klage  des  Direktoriums  des  Hagelversicherungsvereines
  für  das  Königreich  Bayern  auf
Zahlung  verfallener  Vereinsbeiträge  waren  die  Beklagten
  Oekonom  Xaver  K.  und  Bauer  Michael  U.
mit  dem  Einwande  begegnet,  daß  sie  die  eingeklagten
  Beträge  bereits  an  den  Vereinsagenten  berichtigt
  hätten,  und  auch  bei  dem  Widerspruche  des
Klägers  vom  Erstrichter,  dem  k.  Landgerichte  München
  r.  J.  durch  Urtheil  vom  27.  Febr.  1869  zum
Beweise  dieser  Einrede  zugelassen  worden;  auf  Berufung
  des  klagenden  Theiles  waren  aber  die  Beklagten
  durch  Urtheil  des  k.  Bezirksgerichtes  München
  r.  J.  vom  9.  April  1869  mit  Rücksicht  auf
das  für  Beitreibung  solcher  Rückstände  durch  das
Gesetz  vom  28.  Dez.  1831,  die  Privatvereine  zur
Versicherung  der  Feldfrüchte  gegen  Wetter=  und
Hagelschäden  betr.,  gestattete  Exekutionsverfahren
sofort  zur  Zahlung  der  eingeklagten  Rückstände  un-