Bayer.  Hagelversicherungsverein.  Kompetenz.  219

ter  Vorbehalt  der  Geltendmachung  ihrer  Zahlungseinrede
  im  Wege  besonderer  Klagestellung  verurtheilt
  worden.

Hieraufhin  haben  Xav.  K.  und  Mich.  Ul.  durch
ihren  bevollmächtigten  Amvalt  unterm  26.  Juni  1869
bei  dem  k.  Stadtgerichte  München  l.  J.  gegen  den
Hagelversicherungsverein  Klage  auf  Rückvergütung
dieser  Beträge  nebst  Zinsen  erhoben;  diese  Klage
wurde  jedoch  durch  Beschluß  dieses  Gerichtes  vom
28.  Juni  1869,  weil  es  sich  hier  um  eine  Versicherung
  gegen  Prämie  handle,  somit  der  Hagelversicherungsverein
  eine  Handelsgesellschaft  sei,  sofort
  wegen  Unzuständigkeit  des  Civilgerichtes  zurückgewiesen.


In  Folge  dessen  erhob  Advokat  H.  dieselbe
Klage  unterm  14.  Juli  1869  bei  dem  k.  Handelsgerichte
  München  l.  J.;  letzteres  wies  aber  durch
Urtheil  vom  26.  Aug.  1869  diese  Klage  gleichfalls
wegen  Unzuständigkeit  des  Handelsgerichtes  zurück.

Der  hienach  gegebene  negative  Kompetenzkonflikt
  wurde  auf  klägerische  Anregung  vom  obersten
Gerichtshofe  dahin  entschieden,  daß  zur  Verhandlung
  und  Entscheidung  der  befeichneten  Streitsache
daß  k.  Stadtgericht  München  l.  J.  zuständig  sel.

Dieser  Ausspruch  ist  in  nachstehender  Weise
begründet:.

Die  genehmigten  und  veröffentlichten  Satzungen
de5  Hagelversicherungsvereines  für  das  Königreich
Bayern,  besonders  deren  88.  1,  14,  16,  20,  25,
36,  37,  42,  57  2c.  ergeben,  daß  dieser  Verein  als
ein  Privatverein  von  Grundeigenthümern,  Pächtern,
Nutznießern  zu  dem  Endzwecke,  um  sich  gegenseitig
  die  Vergütung  des  dem  Einzelnen  an  seinen
Bodenerzeugnissen  durch  Hagel  zugegangenen  Schadens
  zu  sichern,  gebildet  ist,  und  daß  die  Mittel
zu  dieser  Schadensvergütung  ausschließlich  nur  aus
den  in  eine  gemeinschaftliche  Kasse  fließenden  von