220  Bayer.  Hagelversicherungsverein.  Kompetenz.

den  Mitgliedern,  als  den  Versicherten  selbst,  satzungsgemäß
  zu  leistenden  jährlichen  Beiträgen  beschafft
  werden.  Mit  der  Genehmigung  des  Versicherungsantrages
  durch  das  Vereinsdirektorium  erwächst
  einerseits  dem  einzelnen  Versicherten  neben
der  Verpflichtung  zur  pünktlichen  Leistung  der  Jahresbeiträge
  der  rechtliche  Anspruch  gegen  den  Verein,
als  die  Gesammtheit  der  übrigen  Versicherten,  auf
den  Ersatz  des  erlittenen  Hagelschadens,  anderseits
dem  Vereine  in  der  angegebenen  Eigeuschaft  neben
dem  rechtlichen  Anspruche  gegen  den  Einzelnen  auf
die  Leistung  der  Jahresbeiträge  die  Verpflichtung,
dem  einzelnen  Versicherten  den  erlittenen  Hagelschaden
  nach  Maßgabe  der  Satzungsbestimmungen  zu
ersetzen.

Zweck  und  Wesen  dieses  Vereines  besteht  demnach
  nur  darin,  durch  gemeinsam  nach  Maßgabe
des  Umfanges  der  einzelnen  Versicherungsobjekte
beschoffte  Geldmittel  sich  gegenseitig  den  Ersatz  der
durch  Hagel  erlittenen  Schäden  zu  garantiren,  ohne
daß  hiebei  nur  entfernt  ein  kanfmännischer  Erwerb
und  Gewinn  bezielt  wäre.

Das  allgemeine  deutsche  Handelsgesetzbuch  bezeichnet
  nun  in  Art.  271  Ziff.  3  ausschließlich  nur
die  „Uebernahme  einer  Versicherung  auf  Prämie“,
als  vorzugsweise  auf  kaufmännischer  Spekulation
auf  fremde  Gefahr  beruhend,  als  ein  Handelsgeschäft.
  Hiemit  sind  aber,  wie  die  Konferenzprotokolle
S.  515,  1290,  5056  ff.  gang  unzweidentig  ergeben,
derartige  Versicherungen  auf  Gegenseitigkeit,  selbst
gegen  Prämien,  welchen  der  Handelsbetrieb  gänzlich
ferne  liegt,  unbedingt  von  dem  Begriffe  als  Handelsgeschäfte
  ausgeschlossen,  so  daß  der  Hagelversicherungsverein
  für  das  Königreich  Bayern  sich  als
ein  privatrechtlicher  Verein,  in  keiner  Weise  aber
als  eine  Handelsgesellschaft  darstellt.  6

Hienach  mußte  im  Hinblicke  auf  §.  1  des  Ges.