Versicherung  auf  Gegenseitigkeit.  Kompetenz.  221

vom  28.  Dez.  1831  u.  §.  25  Abs.  4  der  Satzungen
das  k.  Stadtgericht  München  IIJ#.  als  zuständig  bezeichnet
  werden.

Erk.  d.  OGH.  vom  15.  Juli  1870,  U.  Nr.  119.

2.
Die  Klage  einer  Feuerversicherungsgesellschaft  auf  Gegenseitigkeit
  gegen  einen  Nichtkaufmann  auf  Zahlung  der  rückständigen
  Jahresbeiträge  gehört  zur  Zuständigkeit  der  ordentlichen
  Gerichte.

Die  Liquidationskommission  der  deutschen  Feuerversicherung
  auf  Gegenseitigkeit  in  Liquidation  zu
Nürnberg  hatte  durch  ihren  bevollmächtigten  Anwalt
  bei  dem  k.  Stadt=  und  Landgerichte  Amberg
gegen  mehrere  Restanten,  nämlich  gegen  den  Büttnermeister
  B.,  den  Binder  F.,  den  Drechsler  H.
und  die  Bauerswittwe  Sch.  Klage  auf  Zahlung.  ihrer
rückständigen  Jahresprämien  erhoben,  diese  Klage
wurde  jedoch  durch  Beschluß  des  k.  Stadt=  und
Landgerichtes  Amberg  vom  9.  Nov.  1869,  weil  es
sich  hier  um  den  Vollzug  eines  Handelsgesellschaftsvertrages,
  somit  um  eine  zum  Handelögerichte  gehörige
  Sache  handle,  wegen  Mangels  der  Zuständigkeit
  zurückgewiesen.

Dasselbe  Schicksal  widerfuhr  der  hierauf  vondem
  klägerischen  Anwalte  gegen  die  betreffenden
Restanten  bei  dem  Handelsgerichte  zu  Amberg  erhobenen
  Klage,  indem  dieses  Gericht  durch  Beschluß
vom  28.  Dez.  1869  dieselbe,  weil  ein  Handelsgeschäft
  nicht  gegeben  sei,  sofort  wegen  Unzuständigkeit
  zurückwies.  «

Der  hienach  zwischen  dem  k.  Stadt=  und  Landgerichte
  Amberg  und  dem  k.  Handelsgerichte  dortselbst
  entstandene  negative  Kompetenz-Konflikt  wurde
auf  geschehene  Anregung  von  dem  obersten  Gerichtshofe
  dahin  entschieden,  daß  das  k.  Stadt=  und  Landgericht
  Amberg  zur  Verhandlung  und  Entscheidung
dieser  Sache  zuständig  sei.