222  Versicherung  auf  Gegenseitigkeit.  Kompetenz.

Die  Gründe  dieser  Entscheidung  sind  folgende-Durch

  die  Bestimmungen  der  Art.  56,  62,  63
u.  64  de5  Einf.-Ges.  zum  allg.  deutschen  Handelsgesetzbuche
  vom  10.  Nov.  1861  in  Verbindung  mit
den  Bestimmungen  des  letzteren  selbst,  namentlich
in  dessen  Art.  271  u.  ff.  —  hat  die  Handelsgerichtsbarkeit
  als  eine  Ausnahmzgerichtsbarkeit  ihre  absolute
  Begrenzung  dahin  erhalten,  daß  zur  Zuständigkeit
  der  Handelsgerichte  zwar  alle  in  diesen  Gesetzen
als  Handelssachen  bezeichneten  Rechtsverhältnisse
und  Rechtsgeschäfte  gehören,  jedoch  unter  der  im  Art.
64  des  Einf.-Ges.  ausdrücklich  enthaltenen  Beschränkung,
  daß  für  Klagen  gegen  Nichtkaufleute  aus  Handelsgeschäften
  die  Handelsgerichte  nur  dann  zuständig
sind,  wenn  eben  diese  Geschäfte  zugleich  auch  auf  Seiten
der  Beklagten  als  Handelsgeschäfte  sich  darstellen.

Behufs  der  Entscheidung  des  vorwürfigen  negativen
  Kompetenzkonfliktes  zwischen  dem  mit  Rücksicht
  auf  den  Betrag  der  eingeklagten  Forderung
ordentlichen  bürgerlichen  Gerichtsstande  der  Beklagten,
  welche  unbestritten  Nichtkaufleute  sind,  einerseits
und  dem  k.  Handelsgerichte  anderseits  ist  also  an
der  Hand  der  vorerwähnten  bssenenn  Bestimmungen
festzustellen,  ob  das  Rechtsverhältniß,  aus  welchem
hier  geklagt  worden  ist,  überhaupt  ein  Handelsgeschäft
  bildet  und,  wenn  ja,  ob  es  als  ein  solches
auch  auf  Seiten  der  Beklagten  als  Nichtkaufleute
sich  erachten  lasse.

Das  allgem.  deutsche  HGB.  bezeichnet  nun  in
seinem  Art.  271  Ziff.  3  nur  allein  „die  Uebernahme
einer  Versicherung  gegen  Prämie“  als  ein  Handelsgeschäft;
  hieraus  ergibt  sich  nach  Inhalt  der  bezüglichen
  Verhandlungen  und  Beschlüsse  der  Konferelt
—  vergl.  die  Prot.  S.  515  ff.,  1290,  5056  ff.  —
ganz  unzwesdentig,

1)  daß  „das  Nehmen  einer  Versicherung  gegen
Prämie“  —  als  nur  die  Vergütung  eines  möglichen
durch  Brand  u.  dergl.  sich  ergebenden  Schadens