Versicherung  auf  Gegenseitigkeit.  Kompetenz.  223

bezielend  —  an  und  für  sich  allein  auf  Seiten  des
Versicherungsnehmers  noch  keineswegs  ein  Handelsgeschäft
  bildet,  vielmehr  als  solches  nur  unter  besonderen
  Voraussetzungen  qualifizirt  werden  kann,  sei
es  nun,  daß  der  Versicherungsnehmer  selbst  Kaufmann
  ist  und  zudem  die  Versicherung  zum  Zwecke
und  im  Betriebe  seines  Handels  genommen  hat,  sei
es,  daß  durch  den  Versicherungsvertrag  für  den  Versicherung
  nehmenden  Nichtkaufmann  derartige  Beziehungen,
  Verpflichtungen  und  Berechtigungen  geschaffen
  werden,  daß  mit  Rücksicht  auf  dieselben  dem
hiedurch  erzeugten  Rechtsverhältnisse  auch  in  Bezug
auf  den  Versicherten  selbst  der  Charakter  und  das
Wesen  eines  Handelsgeschäftes  beigelegt  werden  müßte;

2)  daß  ferner  Versicherungen  auf  Gegeuseitigkeit,
  bei  welchen  die  Versicherten  gegenseitig  den  Ersatz
  etwaiger  durch  Brand  und  dergl.  entstehender
Schäden  sich  garantiren,  also  selbst  zugleich  die  Versicherer
  sind,  —  unter  den  als  Handelsgeschäfte  bezeichneten
  Versicherungen  gegen  Prämien  auch  dann
nicht  inbegriffen  sind,  wenn  hiemit  die  Leistung  von
Prämien  Seitens  der  Versicherten  zum  Zwecke  der
Beschaffung  der  zur  Deckung  der  sich  ergebenden  Brandschäden
  erforderlichen  Geldmittel  verbundei  sein  sollte.

Inhaltlich  der  vorliegenden  in  gesetzlicher  Weise
sanktionirten  Statuten  der  klagenden  Feuerversicherung
  beruht  dieselbe  nun  wirklich  auf  dem  Prinzipe
der  Gegenseitigkeit  in  der  Art,  daß  die  Brandschäden
der  Versicherten  vorzugsweise  aus  den  von  den  Versicherten
  zu  leistenden  Jahres-Prämien  und  ereignenden
  Falles  nach  Maßgabe  der  §§.  7—10  der  Statuten
  zu  leistenden  Prämien-Nachschüssen  gedeckt
werden.  Durch  den  Abschluß  des  Versicherungsvertrages
  erwirbt  hienach  der  einzelne  Versicherungsnehmer
  den  übrigen  Versicherten  gegenüber  einen
rechtlichen  Anspruch  auf  Ersatz  des  ihm  etwa  zugehenden
  Vrandschadens,  verpflichtet  sich  aber  zus
gleich  auch  zur  pünktlichen  Leistung  der  vertrags-