224  Versicherung  auf  Gegenseitigkeit.  Kompetenz.

mäßigen  Jahresprämie  und  eventuellen  Prämien=Nachschüsse
  an  die  Genossenschaft,  als  die  Gesammtheit
  der  gegenseitig  Versicherten,  während  dieser  ihrerseits
  dem  einzelnen  Versicherungönehmer  gegenüber
mit  dem  Vertragsabschlusse  die  rechtliche  Verpflichtung
  erwächst,  diesem  einzelnen  Versicherten  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  der  Police  den  ihm
durch  Brand  zugegangenen  Schaden  zu  ersetzen.  Im
günstigen  Falle  eines  Ueberschusses  erhalten  die  Versicherten
  zwar  zufolge  §§.  89,  90  ff.  der  Statuten
eine  nach  Progenten  der  Jahresprämie  bemessene
Dividende;  allein  dieselbe  läßt  sich,  da  die  jährlich
zu  leistenden  Prämien  und  ereignenden  Falles  zu
prästirenden  Nachschüsse  unverzinslich  und  nicht  rückzahlbar
  sind,  nicht  entfernt  als  ein  eigentlicher  kaufmännischer
  Gewinn,  sondern  vielmehr  nur  als  eine
theilweise  Rückvergütung  der  geleisteten  Prämien
erachten.  -

Die  durch  den  Versicherungsvertrag  begründeten
Beziehungen  zwischen  den  Beklagten  und  der  Genossenschaft
  als  der  Gesammtheit  der  Versicherten
sind  demnach  nur  privatrechtlicher  Natur,  und  ist
hienach  namentlich  in  Rücksicht  auf  das  jedem  Versicherten
  zustehende  Recht  der  Betheiligung  bei  der
Verwaltung  nach  Maßgabe  des  F.  33  folg.  der
Statuten  lediglich  nur  ein  gewöhnliches  Sozietäts-Verhältniß
  gegeben,  auf  welches  bei  Abgang  aller
Krlterien  eines  kaufmännischen  Erwerb  und  Gewinn
bezielenden  Handelsgeschäftes  auch  nicht  entfernt  die
Bestimmungen  des  Art.  63  Ziff.  5  des  Einf.-Ges.
über  handelsgesellschaftliche  Rechtsverhältnisse  in  Anwendung
  gebracht  werden  können.

Hienach  mußte  entsprechend  den  Bestimmungen
der  Art.  56,  62,  63  Ziff.  1  u.  Art.  64  des  Einf.=Ges.
  zum  Handelsgesetzbuche  vom  10.  Nov.  1861,
wie  geschehen,  erkannt  werden.

Erk.  d.  OGH.  v.  16.  Juli  1870,  UB.  Nr.  120.

Meaft.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.