226  Eisenbahnbedienstete.  Penslon.  Kompetenz.

vom  15.  Dez.  1867  an  für  immer  aus  dem  Dienste
der  k.  Verkehrsanstalten  entlassen.

Da  weder  seiner  Bitte  um  Wiederanstellung
noch  seinem  Gesuche  um  Gewährung  einer  Pension
vom  k.  Staatsministerium  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten  eine  Folge  gegeben  wurde,  so
erhob  K.  am  28.  Febr.  1869  am  k.  Bezirksgerichte
München  lJ.  auf  Grund  der  Bestimmungen  der
allerh.  Verordn.  v.  11.  Okt.  1848  betreffs  der
Dienstverhältnisse  des  niederen  Post=  und  Eisenbahn-Personals
  Klage  gegen  den  k.  Fiskus  mit  der  Bitte,
denselben  für  schuldig  zu  erkennen,  dem  Kläger  für
die  Zeit  vom  12.  Dez.  1867  bis  zu  seinem  Tode
eine  jährliche  Pension  von  423  fl.  30  kr.  zu  zahlen.
Diese  Klage  wurde  jedoch  von  dem  genannten  Gerichte
  durch  Erkenntniß  vom  5.  Nov.  1869  unter
Vergleichung  der  Kosten  abgewiesen,  weil  zur  Entscheidung
  der  vorliegenden  Sache  nach  Art.  62
und  63  Ziff.  4  des  Einf.-Ges.  zum  allg.  d.  HGB.
das  Handelsgericht  zuständig  sei.

Hierauf  wendete  sich  K.  am  23.  Dez.  1869
mit  der  nämlichen  Klage  an  das  k.  Handelsgericht
München  IIIJ.,  allein  dieselbe  wurde  durch  Erkenntniß
  vom  27.  Jan.  1870  auch  hier  wegen  mangelnder
  Zuständigkeit,  weil  keine  Handelssache  gegeben
sei,  unter  Vergleichung  der  Kosten  abgewiesen.

Der  hienach  vorliegende  negative  Kompetenzkonflikt
  wurde  auf  Anregung  des  Klägers  vom  obersten
  Gerichtshofe  dahin  entschieden,  daß  in  dieser
Sache  das  k.  Bezirksgericht  München  l/J.  zuständig
  sei.  .
Dieser  Ausspruch  ist  in  nachstehender  Weise
begründet:

Ph.  D.  K.  fordert  als  vormaliger  Lokomotivführer
  der  k.  Staatseisenbahnen,  nachdem  in  der
von  ihm  in  Bezug  genommenen  allerh.  Verordn.  v.
11.  Okt.  1848  den  vom  Staate  angestellten  Loko-