Eisenbahnbedienstete.  Peuslon.  Kompetenz.  227

motivführern  für  den  Fall  der  Vollendung  einer  tadellosen
  Dienstzeit  von  10  Jahren  die  Vortheile  der
Stabilität  mit  dem  Anspruche  einer  Pension  nach
Maßgabe  der  unter  Ziff.  IV  der  Verordnung  hierüÜber
  getroffenen  besonderen  Bestimmungen  zugesichert
  sind,  Gewährung  einer  jährlichen  Pension  von
423  fl.  30  kr.  vom  k.  Fiskus.

Zur  Verhandlung  und  Bescheidung  dieser  Klage
erscheint  im  Hinblicke  auf  Art.  76  u.  77  des  Ger.=Verf.-Ges.
  v.  10.  Nov.  1861,  wonach  an  die  Stelle
des  für  derartige  Klagsachen  zuständig  gewesenen  k.
Appell.-Gerichtes  von  Oberbayern  dasjenige  Gericht
getreten  ist,  welches  nach  den  Vorschriften  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  und  den  allgemeinen  Grundsätzen
  über  Zuständigkeit  sich  als  kompetent  darstellt,
das  k.  Bezirksgericht  München  Il/J.  zuständig.

Dask.  Bezirksgericht  hält  zwar  hier  eine  Handelssache,
  und  damit  nach  Art.  62  des  Einf.-Ges.  zum
a.  d.  HGB.  die  Zuständigkeit  des  k.  Handelsgerichtes
München  IIF.  für  gegeben,  weil  im  Art.  63  Ziff.  4
des  eben  beregten  Gesetzes  die  Rechtsverhältnisse
zwischen  den  Kaufleuten  und  ihren  Prokuristen,
Handlungsbevollmächtigten  und  Handlungsgehilfen
sowie  den  in  ihrem  Gewerbe  angestellten  Beamten
und  sonstigen  Bediensteten  als  Handelssachen  erklärt
sind.  Diese  Ansicht  ist  jedoch  nicht  richtig.

Allerdings  sind  nach  Art.  272  Ziff.  3  und
Art.  421  des  HGB.,  welch'  letzterem  Art.  zufolge
neben  den  besonderen  Vorschriften  der  Art.  422  bis
431  auch  die  allgemeinen  Bestimmungen  der  Art.
390  —419  auf  die  Frachtgeschäfte  der  Eisenbahnen
Anwendung  zu  finden  haben,  die  Tranusportgeschäfte
der  Staatseisenbahnen  als  Handelssachen  zu  erachten,
  und  hat  daher  der  k.  Fiskus,  wenn  er  aus
einem  solchen  Geschäfte  gerichtlich  belangt  wird,  nach
Art.  62  und  63  Ziff.  1  des  vorerwähnten  Einf.-Ges.
  vor  dem  Handelsgerichte  Recht  zu  nehmen.

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