228  Eisenbahnbedienstete.  Pension.  Kompetenz.

Daraus  folgt  indessen  keineswegs,  daß  die  Zuständigkeit
  der  Handelsgerichte  sich  auch  auf.  die  Klagen
erstreckt,  welche  von  Eisenbahnbediensteten  des  Staates
  auf  Grund  der  in  ihrem  Dienste  zwischen  ihnen
und  dem  Staate  entstandenen  Rechtsverhältnisse
gegen  den  k.  Fiskus  erhoben  werden.  Deun  dies
würde  nur  dann  der  Fall  sein,  wenn  diese  Bediensteten
  zu  den  im  Art.  63  Ziff.  4  des  angezogenen
Gesetzes  bezeichneten,  in  dem  Gewerbe  eines  Kaufmannes
  angestellten  Personen  gehören  würden.  Allein
  der  Eisenbahnbetrieb  des  Staates  ist  kein  Gewerbe,
  und  dem  Staat  steht  den  von  ihm  bei  der
Verwaltung  und  dem  Betriebe  seiner  Bahnen  verwendeten
  Bediensteten  nicht  als  gewerbetreibender
Kaufmann,  sondern  als  Staat  gegenüber,  und  der
Staat  als  solcher  ist  kein  Kaufmann.

Die  Eisenbahnen  des  Staates  werden  von
diesem  nicht  zum  Zwecke  nutzbringender  Anlegung  von
Kapitalien,  zur  Erzielung  eines  Gewinnes,  sondern
in  Erfüllung  der  dem  Staate  obliegenden  Aufgabe
der  Hebung  des  Verkehres,  zur  Förderung  des  gemeinen
  Wohles  gebaut  und  betrieben.  Sie  sind  nicht
in  das  Handelsregister  eingetragen,  über  ihren  Betrieb
  werden  keine  Handelsbücher  geführt,  und  es
hat  auch  das  Handelsgesetzbuch  dieselben  nicht,  wie
die  öffentlichen  Banken  im  Art.  5,  für  handelsgewerbliche
  Unternehmungen  erklärt.

Die  Staatseisenbahnen  sind  Staatsanstalten,
welche  durch  die  in  der  allerh.  Verordn.  vom  16.
Sept.  1868  über  den  Betrieb  der  k.  Verkehrsanstalten
  bezeichneten  Stellen  und  Aemter  verwaltet
werden,  und  die  bei  diesen  Behörden  angestellten
Beamten  und  Bediensteten  haben  nicht  die  Eigenschaft
  von  Prokuristen,  Handelsbevollmächtigten,  Handelsgehilfen
  und  Beamten  im  Sinne  der  Art.  41,
47,  57  und  234  des  a.  d.  HGB.,  sondern  gleich
den  anderen  im  Verwaltungsdienste  des  Staates