Eisenbahnbedienstete.  Pension.  Kompetenz.  229

stehenden  Beamten  und  Bediensteten  den  Charakter
von  Staats=  oder  öffeutlichen  Dienern,  deren  rechtliche
  Beziehungen  zum  Staate  nicht  rein  privatrechtlicher
  Natur  sind,  sondern  ihrer  Entstehung  nach
dem  öffentlichen  Rechte  angehören,  und  sich  zunächst
nach  den  Normen  der  IX.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde
  sowie  den  einschlägigen  organischen  Bestimmungen
  und  insbesondere  in  Reklamationssachen
nach  der  auch  für  Reklamationsfälle  im  Staatseisenbahndienste
  geltenden  Bestimmung  des  §.  7
lit.  e  der  allerh.  Verordn.  v.  31.  Juli  1817,  die
Organisation  der  Generaladministration  der  Posten
betr.,  —  Reg.-Bl.  S.  723  —  bemessen,  so  daß
hier  nicht,  wie  bezüglich  der  Stellung  der  Bediensteten
  eines  Kaufmannes,  lediglich  ein  Privatrechtsverhältniß
  vorliegt.  .

Es  enthalten  auch  weder  die  Motive  zum  Gesetze
  über  die  Einführung  des  allg.  deutschen  Handelsgesetzbuches
  noch  die  Verhandlungen  der  Gesetzgebungsausschüsse
  irgend  eine  Andeutung,  daß  die
Vorschrift  des  Art.  63  Ziff.  4  auch  die  zwischen
dem  Staate  und  den  hier  in  Frage  befindlichen
Beamten  und  Bediensteten  bestehenden  Rechtsverhältnisse
  umfassen  sollte;  vielmehr  geht  aus  den  Motiven
  zu  Art.  63  hervor,  daß  der  eben  beregten
Bestimmung  die  Anschauung  zu  Grunde  liegt,  es
komme  den  daselbst  bezeichneten  Rechtsverhältnissen
schon  nach  dem  Handelögesetzbuche  die  Eigenschaft
von  Handelssachen  zu,  was  darauf  hinweist,  daß
der  Gesetzgeber  nur  ein  rein  privatrechtliches  Dienstverhältniß
  im  Sinne  hatte.

Wollte  derselbe  auch  die  zwischen  dem  Staate
und  seinen  Beamten  und  Bediensteten  in  Veranlassung
  des  Eisenbahnbetriebes  aus  dem  Dienstverhältnisse
  entstehenden  rechtlichen  Beziehungen  als
Handelssachen  erklären,  so  mußte  hierüber  um  so
mehr  eine  besondere  Vorschrift  getroffen  werden,  als