230  Eisenbahnbedienstete.  Schadenersatz.  Kompetenz.

—  abgesehen  davon,  daß  die  Organisation  der  k.
Verkehrsanstalten  sowie  die  Art  der  Verwendung
ihres  Personals  dem  Wechsel  unterliegt  —  die  für
die  Leitung  und  den  Vollzug  des  Betriebes  der
Staattzeisenbahnen  bestellten  Beamten  und  Bediensteten,
  wie  die  allerh.  Verordnungen  vom  6.  Febr.
und  14.  Nov.  1851  (R.-Bl.  S.  121  und  1281)
und  vom  16.  Sept.  1868  (R.-Bl.  S.  1995)  entnehmen
  lassen,  nicht  alle  ausschließlich  in  diesem
Diensteszweige  verwendet  sind,  so  daß  den  in  ihrem
Dienstverhältnisse  entstandenen  Ansprüchen  gegen
den  Staat  schon  an  sich  nicht  insgesammt  und
schlechthin  die  Eigenschaft  von  Handelösachen  beigelegt
  werden  kann.

Hiienach  findet  aber  die  Bestimmung  des  Art.  63
Ziff.  4  des  Einf.-Ges.  zum  d.  HGB.  im  gegebenen
Falle  keine  Anwendung;  vielmehr  sind  Ansprüche,
wie  der  hier  erhobene,  vor  den  ordentlichen  Gerichten
  geltend  zu  machen,  und  hat  daher  das  k.  Bezirksgericht
  München  l.  J.  seine  Zuständigkeit  in
der  vorliegenden  Sache  mit  Unrecht  abgelehnt,  weshalb
  wie  geschehen  zu  erkennen  war.

Erk.  d.  OGH.  v.  22.  Juli  1870  UB.  Nr.  131.

2.

Die  Klage  eines  Eisenbahnkondukteurs  gegen  den  k.  Fiskus
auf  Rückvergütung  des  geleisteten  Schadenersatzes  für  ein
beschädigtes  Frachtstück,  zu  dessen  Zahlung  der  Kondukteur
von  der  Generaldireklion  der  Verkehrsanstalten  verurtheilt
wurde,  gehört  vor  die  ordentlichen  Gerichte.

Am  30.  April  1869  wurde  bei  der  k.  Eisenbahnstation
  Selb  von  einer  Händlerin  ein  Tragkorb
  als  Reisegepäckstück  nach  Hof  aufgegeben,  welcher
  Porzellan  enthielt.

Da  dieses  bei  der  Ankunft  des  Korbes  in
Hof  theilweise  zerbrochen  war,  so  reklamirte  die