Eisenbahnbedienstete.  Schadenersatz.  Kompetenz.  231

Aufgeberin  hierwegen,  worauf  die  Generaldirektion
der  k.  Verkehrsanstalten  auf  Grund  der  von  ihr
gepflogenen  Erhebungen  durch  Entschlleßung  vom
9.  Juli  1869  die  Vergütung  eines  Schadensersatzes
von  14  fl.  57  kr.  an  die  Reklamantin  verfügte,
jedoch  zugleich  den  Eisenbahnkondukteur  L.  Sch.,
weil  derselbe  unterlassen  habe,  die  ihm  obgelegene
Sorge  für  das  Frachtstück  zu  tragen,  als  haftverbindlich
  zum  Rückersatze  dieses  Betrages  verurtheilte.

In  Folge  dessen  erlegte  Kondukteur  Sch.  bei
dem  k.  Post=  und  Bahnamte  Hof  den  fraglichen
Betrag,  erhob  aber  sodann  am  26.  Aug.  1869  am
k.  Handelsgerichte  München  1  J.  gegen  den  k.  Fiskus
  Klage  auf  Rückzahlung  desselben,  indem  er
behauptete,  daß  er  die  beregten  14  fl.  57  kr.,  da
ihm  kein  Verschulden  zur  Last  falle  und  er  daher
auch  nicht  für  den  entstandenen  Schaden  haftbar
sei,  ohne  Rechtsgrund  gezahlt  habe.  "

NachdemübekdiefeKlageimMandatsprvverhandelt
  worden  war,  wurde  dieselbe  durch
Erkenntniß  des  k.  Handelsgerichtes  vom  20.  Jan.
1870  unter  Vergleichung  der  Kosten  wegen  Unzuständigkeit
  des  angegangenen  Gerichte#  um  deswillen
  abgewiesen,  weil  keine  Handelssache  gegeben  sei.

Hiernächst  reichte  der  Vertreter  des  Klägers
die  nämliche  Klage  am  6.  Febr.  1870  bei  dem
k.  Stadtgerichte  München  l.  J.  ein,  worauf  dieselbe
  durch  Dekret  vom  9.  Febr.  1870  auch  von
diesem  Gerichte  wegen  Unzuständigkeit  auf  den
Grund  hin  abgewiesen  wurde,  weil  der  in  Frage
stehende  Klaganspruch  nach  Art.  62  und  63  Ziff.  4
des  Einführungsgesetzes  zum  allg.  d.  HGB.  nur
vor  dem  Handelsgerichte  geltend  gemacht  werden
könne.  .

Der  hienach  vorliegende  negative  Kompetenz
konflikt  wurde  auf  Anregung  des  Klägers  vom  obersten
  Gerichtshofe  dahin  entschieden,  daß  in  dieser