232  Stiftungsbeamte.  Haftung  der  Staatekasse.

Soch-  das  k.  Stadtgericht  München  l.  J.  zuständig
  sei.

In  den  Gründen  des  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
  ist  zunächst  bemerkt,  die  Klage  charakterisire
  sich  als  eine  Beschwerde  im  Sinne  der  auch
für  Reklamationsfälle  im  Staatseisenbahndienst
geltenden  Bestimmung  des  8.  7  lit.  e  der  allerh.
Verordn.  v.  31.  Juli  1817,  die  Organisation  der
Generaladministration  der  Posten  betr.,  welche  die
Natur  einer  condictio  sine  causa  habe  und  als
*  von  dem  zuständigen  Civilgerichte  zu  bescheiden
  sei.

Sodann  ist  unter  der  nämlichen  Motivirung,
wie  sie  in  dem  unmittelbar  vorher  mitgetheilten
oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom  22.  Juli  1870,

Nr.  131,  enthalten  ist,  ausgeführt,  daß  hier
eine  Handelssache  nicht  gegeben  sei  und  demzufolge
daß  k.  Stadtgericht  München  l.  J.  als  das  zuständige
  Gericht  erscheine.  «

Erk.d.OGH.v.22.Jttli1870,UB.Nr.132.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern
rechte  des  Rheines.

Beschädigung  einer  allgemeinen,  unter  unmittelbarer  Aufsicht

  der  Kreisregierung  stehenden  Stiftung  durch  ihre  von

der  Staatsregierung  ernannten  Stiftungsbeamten.  Haftung
des  Fiskus.

Der  Studienfond  Skt.  P.  in  R.  besteht  seiner
Hauptmasse  nach  aus  Gütern,  welche  von  dem
früheren  Landesherren  von  R.  bei  Aufhebung  des
Jesuitenordens  zwar  eingezogen,  aber  nach  einem
Vertrage  mit  Bayern,  welchem  Staate  erst  später
R.  selbst  einverleibt  wurde,  von  den  Gütern  der