Stiftungsbeamte.  Haftung  der  Staatskasse.  233

Landesherrschaft  separirt,  Unterrichtszwecken  gewidmet
  und  einer  besonderen  Administration  unterstellt
wurden,  welcher  dann  auch  andere,  nicht  lokale,
aber  kleinere  Stiftungen,  die  s.  g.  Nebenstiftungen,
zur  Mitverwaltung  zugetheilt  wurden.

Zwei  Verwalter  dieser  Studienfondsadministration
  hatten  Unterschlagungen  begangen,  und  es
konnte  aus  ihrem  Vermögen  kein  Ersatz  erholt  werden.
  Die  Stiftungsadministration  klagte  daher  gegen
  den  k.  Fiskus  auf  Ersatz  der  veruntreuten  Gelder,
  welcher  Klage  der  Fiskus  hauptsächlich  mit
zwei  Einwänden  begegnete,  deren  erster  die  Aktivlegitimation
  aus  dem  Grunde  bestritt,  weil  der
Studienfond  Skt.  P.  keine  Stiftung,  sondern  nur
ein  unter  besonderer  Verwaltung  stehender  Theil
des  Staatsvermögenb  sei.  Mit  diesem  Einwande
unterlag  der  Fiskus;  wir  enthalten  uns  jedoch  der
Mittheilung  der  desfallsigen  Entscheidungsgründe,
da  sie  vorzugsweise  historische  Ausführungen  enthalten.
  Bezüglich  des  anderen  Einwandes,  welcher
die  Haftung  der  Staatskasse  überhaupt  bestritt,  sagen
  die  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründe:

„Müssen  die  Stiftungen  des  Studieninstitutes  Skt.  P.
mit  der  Seminarstiftung  und  den  bezeichneten  s.  g.  Nebenstiftungen,
  deren  Verwaltung  den  Administratoren  M.  und
B.  übertragen  war,  als  einem  gemeinnüyigen  Zwecke  gewidmete
  Vermögensmassen  mit  juristischer  Persönlichkeit  angesehen
  werden,  so  kann  das  Rechtsverhältniß,  in  welchem
diese  Stiftungen  dem  Staate  gegenüber  sich  befinden,  nur
eln  dem  Verhältnisse  von  Unmündigen  zur  Vormundschaft
ähnliches  sein.  Es  ist  dieser  Gesichtspunkt  in  den  Grundsätzen
  des  gemeinen  Rechtes  anerkannt  (vgl.  Savigny,
System  Bd.  II  S.  282  u.  325;  Keller,  Pand.  2.  Aufl.
g.  38;  Sintenis,  Civ.-R.  3.  Aufl.  I.  Bd.  §.  15  Ziff.  2;
Seuffert,  Arch.  Bd.  17  Nr.  2599;  Windscheid,  Pand.-R.
2.  Aufl.  I.  Bd.  §S.  59),  im  bayer.  Landrechte  aber,  dessen
Anschauung  auf  die  bayerische  Stiftungsgesetzgebung  wohl
einen  maßgebenden  Einfluß  geübt  hat  und  darum  in  Betracht
  gezogen  werden  darf,  mit  der  Bestimmung  in  Th.  1