234  Stiftungsbeamte.  Haftung  der  Staatskasse.

Kap.  VII  §.  36,  daß  Kirchen  und  andere  approbirte  ganze
corpora  den  Minderjährigen  gleichgeachtet  werden,  wie  auch
in  der  bayer.  Gerichtsordnung  mit  der  Vorschrift  des  Kap.
XVI  §.  6  und  den  Anm.  hiezu  nur  noch  schärfer  ausgeprägt
  und  in  die  spätere  für  die  Landestheile  diesseits  des
Rheins  geltende  Stiftungsgesetzgebung  übergegangen.  Nach
der  Bestimmung  des  8.  10  Tit.  4  der  Vll.  ist  das  gesammte
  Stiftungsvermögen  unter  den  besonderen  Schutz  des
Staates  gestellt  und  ist  der  Grundsat  strenger  Kuratel  durch
die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  6.  März  1317,
die  Verwaltung  des  Stiftungs=  und  Kommunalvermögens
betr.,  Ziff.  VII  u.  VIII  bezw.  des  bisher  in  Geltung  befindlichen
  Gemeindeediktes  von  1818  und  1834,  ferner  der
Verordnung  über  Formation  der  Ministerien  vom  9.  Dez.
1825  bezw.  vom  16.  März  1849,  die  Kirchen  und  Schulangelegenheiten
  betr.,  und  der  Verordn.  vom  17.  Dez.  1825
#.  69,  die  Formation  der  obersten  Kreisverwaltungsstellen
betr.,  wonach  dem  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=
  und  Schulangelegenheiten  die  oberste  Stiftungskuratel
zugewiesen,  und  mit  der  ußeren  Kuratel  die  Kreisregierungen
  und  Distriktspolizeibehörden  in  genauer  Begrenzung
betraut  sind,  überall  festgehalten.  Die  hier  gestellte  Klage
verlangt  von  dem  Fiskus  Ersatz  der  von  den  Administratoren
  M.  und  B.  an  dem  Vermägen  der  Stiftungen  veruntreuten
  Geldbeträge  und  begründet  diese  Forderung  lediglich
  mit  der  Aufstellung,  daß  der  Staat,  da  das  Vermögen
der  klagenden  Stiftungen  als  ein  vom  Staatogute  getrenntes
  unter  dessen  Schutz  gestellt,  in  dessen  Namen  durch  dessen
  Organe  verwaltet,  und  die  Ernennung  der  Administratoren
  durch  den  Staat  erfolgt  sei,  auch  die  subsidiäre  Haftung
  für  seine  Beamten,  als  welche  die  Stiftungsadministratoren
  zu  erachten  seien,  bei  deren  Zahlungsunfähigkeit  zu
übernehmen  habe.  Die  Vorinstanz  erklärt  auch  diese  Haftung
und  zwar  in  unmittelbarer  Richtung  als  begründet,  findet
aber  den  Grund  in  der  Verpflichtung  des  Depositars,  welche
der  Staat  durch  die  nach  organischen  Einrichtungen  bestimmte
  staatliche  Verwahrung  und  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens
  sowie  dadurch  eingegangen  habe,  daß  er
nach  den  bestehenden  öffentlichen  Normen  zur  Verwaltung
selbst  berufen  nur  durch  seine  Orgone,  die  von  ihm  ohne
Betheiligung  derjenigen,  welche  ihm  ihre  Interessen  anvertrauen
  müssen,  ernannt  seien,  gehandelt  habe.

Dieser  letzteren  Ausführung  kann  nicht  beigetreten  werden.
  Die  Vorinstanz  verkennt  das  Wesen  sowohl  des