Stiftungsbeamte.  Haftung  der  Staatskasse.  235

Rechtsverhältnisses  der  Stiftungen  als  juristischer  Personen
als  auch  des  Hinterlegungsvertrages,  indem  sie  den  Staat
als  Depositar  haftbar  machen  will.  Die  Auffassung,  daß
der  Staat  durch  die  Aufstellung  des  Stiftungsadministrators
  als  seines  Organes  und  ·  Repräsentanten  das  Vermögen
der  Stiftungen  in  seine  Verwahrung  nehme,  ist  unvereinbar
nicht  blos  mit  der  selbständigen  Rechtsfähigkeit  der  Stiftung
  als  juristischer  Person,  sondern  auch  mit  dem  verfassungsmäßigen
  Grundsatze  der  völligen  Ausscheidung  des
Stiftungsvermögens  von  dem  staatlichen  Finanzvermögen
und  der  Unzulässigkeit  jeder  Vermischung,  und  widerspricht
ebenso  dem  Begriffe  eines  Hinterlegungsvertrages,  dessen
Obligation  Verfügungen  über  das  hinterlegte  Vermögen,
wie  sie  die  Verwaltung  eines  Vermögens  nothwendig  mit
sich  bringt,  geradezu  ausschließt.  Mit  Unrecht  versucht  die
Vorinstanz  dabei  noch  zu  erörtern,  daß  dem  Verwalter  die
Eigenschaft  eines  Vertreters  oder  Organes  der  Stiftung
nicht  zukommen  könne,  weil  die  Persönlichkeit  derselben  in
dem  Vermögen  liege,  dieses  aber,  insoferne  es  sich  um  dessen
  Verwaltung  handle,  zu  einem  Obiekte  wie  jede  andere
Sache  werde.  Die  juristische  Persönlichkeit  der  Stiftung
liegt  keineswegs  in  ihrem  Vermögen  an  und  für  sich;  der
Begriff  der  Stiftung  als  juristischer  Person,  wenn  er  auch
nur  wegen  einer  Vermögensmasse  angenommen  wird,  führt
auf  eine  ideale  Existenz  zurück,  die  nur  auf  der  Widmung
zu  einem  gemeinnützigen  Zwecke  beruht  (ogl.  Savigny
a.  a.  O.  §.  86  S.  243).  Hieran  kann  auch  das  Verhältniß
  der  Vermögensverwaltung  nichts  ändern;  es  ist
nur  die  juristische  Person,  welche  sich  im  Eigenthume  und
Besitze  ihres  Vermögens  befindet,  und  diese  bleibt  das
Rechtssubjekt,  wenn  auch  die  Eigenthums=  und  Besitzhandlungen
  an  dem  gesammten  Vermögen  blos  von  dem  Repräsentanten
  geübt  werden.

Eben  so  unbegründet  ist  die  Aufstellung  der  Klägerin.
Es  liegt  in  dem  Wesen  der  juristischen  Persönlichkeit  einer
Stiftung,  deren  ideale  auf  einer  Rechtsfiktion  beruhende
Eristenz  aus  sich  selbst  ihre  Rechts=  und  Vermögensfähigkeit
  nicht  zu  verwirklichen  vermag,  daß  sie  einer  Vertretung
unumgänglich  bedarf  und  dadurch  in  ein  der  Unmündigkeit
ganz  ähnliches  Rechtsverhältniß  eintreten  muß.  Insoferne
der  Stifter  selbst  nicht  bereits  Vorsorge  getroffen  hat,  ergänzt
  die  obervormunbschaftliche  Gewalt  des  Staates  nur
dessen  Willen;  die  rechtliche  Möglichkeil,  den  Mangel  der
eigenen  Handlungsfähigkeit  und  damit  der  Fähigkeit  zur