236  Stiftungsbeamte.  Haftung  der  Staatskasse.

Erwerbung  und  Erhaltung  des  Vermögens  zu  ersetzen,  ist
daher  allerdings  durch  das  Schutz=  und  Aufsichtsrecht  des
Staates  bedingt.  Wenn  aber  durch  organische  gesetzliche
Bestimmungen  die  Verwaltung  der  Stiftungen  und  die  Bestellung
  der  Verwalter  als  Glieder  der  vormundschaftlichen
Wirksamkeit  des  Staates  geordnet  worden  ist,  so  kann  nach
dem  obersten  Grundsatze,  den  die  Verfassungsurkunde  Tit.  IV
8.  10  über  die  Trennung  des  Stistungsvermögens  von  dem
Staatsvermögen  einestheils  und  anderntheils  über  die
Staatskuratel  festhält,  den  Grund  nur  in  der  Vertretungsbedürftigkeit
  der  Stiftungen  als  juristischer  Personen  und
nicht  in  einer  zwangsweisen  Einmischung  der  Staatsgewalt
in  die  Geschäfte  der  Stiftungen  liegen,  und  cs  tritt,  wenn
es  sich  in  Ermangelung  einer  besonderen  oder  abweichenden
Bestimmung  der  Stiftungsurkunde  um  die  Bestellung  der
Verwalkung  handelt,  die  Stiftung  nur  als  des  Schutzes
bedürftige  Person  in  Beziehung  zu  dem  Staate.  Dieser
aber  kömmt  bei  der  Aufstellung  des  Verwalters  in  Thätigkeit,
  nicht  um  sein  eigenes  Interesse  zu  handhaben  und  zu
fördern,  sondern  nur  um  den  Willen  des  Stifters  zu  ersetzen,
  also  zum  Besten  und  in  Vertretung  der  Stiftung
vermöge  der  Befugnisse  und  nicht  minder  auch  der  Pflichten,
die  ihm  zum  Schutze  der  juristischen  Person  obliegen.  Die
Art  und  Weise,  wie  die  Stiftung  als  juristische  Person
ihre  Handlungs=  und  Vermögensfähigkeit  zu  äußern  und
zur  Wirksamkeit  zu  bringen  vermag,  wird  durch  ihre  Verfassung
  bestimmt,  und  diese  ist  durch  die  bayerische  Gesetzgebung
  genau  geregelt.  Die  vormundschaftlichen  Funktionen
sind  in  bestimmter  Gliederung  getheilt  zwischen  den  Verwaltern
  und  den  Kuratelbehörden  im  engeren  Sinne;  erstere
  haben  die  Stiftungen  in  ihrem  Vermögensverkehre  nach
außen  und  in  Erhaltung  und  Verwahrung  des  Vermögens
nach  bestimmter  Begrenzung  ihrer  Befugnisse  zu  vertreten,
letztere  üben  die  obervormundschaftlichen  Funktionen  der
Aufsicht  und  Revision.  So  weit  nicht  die  Stiftungsurkunde
  eine  andere  Bestimmung  getroffen  hat,  werden  die
Verwalter  bei  den  gemeindlichen  Stiftungen  durch  Wahl
der  Gemeinden,  bei  den  wegen  Allgemeinheit  ihrer  Zwecke
in  die  Kategorie  von  Orts=  oder  Gemeindestiftungen  nicht
gehörigen  Fundationen  durch  Ernennung  der  Staatsregierung
  bestellt,  während  die  Kurotel  bei  den  gemeindlichen
Stiftungen  nach  gewissen  Unterschieden  zwischen  magistratischen
  und  Landgemeinden  von  den  Kreisregierungen  und
Bezirksämtern,  bei  den  s.  g.  allgemeinen  Stiftungen  aber
von  den  Kreisreglerungen  gebt  wird.