Stiftungsbeamte.  Haftung  der  Staatskasse.  237

Der  Staat  steht  also  überall  durch  seine  Kuratelstellen
den  Stiftungsverwaltungen  als  Obervormundschaft  gegenüber
  und  übt  durch  die  Ernennung  oder  Bestellung  des  Verwalters
  bei  den  allgemeinen  Stistungen  nur  die  der  Verfassung
  der  Stiftungen  entsprechende  Befugniß,  wie  solche
bei  den  gemeindlichen  Stiftungen  durch  Wahl  gepflogen  wird.

Von  der  Klägerin  ist  bezüglich  der  von  ihr  vertretenen
Stiftungen  eine  abweichende  Verfassung  nicht  behauptet;  die
esetzliche  Organisation  für  die  s.  g.  allgemeinen  Stiftungen
Heht  im  Wesentlichen  völlig  im  Einklange  mit  den  Grundsätzen,
  welche  nach  den  Beiakten  bei  der  Gründung  und  Gestoltung
  des  Institutes  Skt.  P.  für  die  Verwaltung  durch
die  Konfenzresolution  vom  9.  Mai  1774  lit.  K  vorgezeichnet
und  vom  damaligen  Landesherren  in  der  Schenkungöurkunde
vom  18.  Aug.  1809  nicht  geändert  wurden.  Hienach  ist
nur  die  Ernennung  der  Administratoren  dem  Regenten  vorbehalten
  und  wurde  die  Oberaufsicht  über  die  gesonderte
selbständig  konstituirte  Verwaltung  dieser  Stiftungen  von
der  Landesregierung  durch  eine  besondere  Kommission  geübt,
an  deren  Stelle  nach  dem  neueren  Staatsorganismus  die
Kuratel  der  Kreisregierung  getreten  ist.

Die  Thätigkeit  des  Staates  für  die  Verwaltung  beschränkt
  sich  dieser  Stiftungsverfassung  gemäß  auf  den  Bestellungsakt
  und  seine  Haftung  für  die  Handlungen  des  Verwalters,
  kann  sich  daher  nur  nach  dem  Rechtsverhällnisse
bemessen,  in  das  er  durch  die  Ernennung  des  Verwalters
als  Vormundes  und  durch  die  Obervormundschaftsthätigkeit
seiner  Kuratelbehörden  gegenüber  der  juristischen  Person  eintritt,
  während  andererseits  die  Befugniß  des  Verwalters  als
Vormundes,  für  die  Stiftung  zu  handeln,  sich  nur  nach  der
in  der  Stiftungsurkunde,  beziehungsweise  nach  der  vom
Staate  in  Ergänzung  des  Willens  des  Stifters  gegebenen
Instruktion  beurtheilen  läßt  (alleg.  Verordn.  v.  6.  März
1817  Ziff.  VI;  vergl.  das  früherc  revid.  Gem.-Ed.  von
1834  8.  59,  dann  neuestes  Gesetz  von  1869,  die  Gem.=Ordn.
  für  die  Landestheile  diess.  des  Rheins  betr.,  Art.  65).
Es  ist  also  auch  durch  die  gesetzliche,  sowie  hier  insbesondere
durch  die  überkommene  Verfassung  der  Stiftungen  für  den
Staat  der  unter  seiner  Aufsicht  und  seinem  Schutze  stehenden
  Stiftung  gegenüber  eine  ganz  ähnliche  Lage  geschaffen,
wie  sie  für  die  Obrigkeit  einem  Pfleglinge  gegenüber,  für
den  die  Person  des  Vormundes  weder  durch  Testament,  noch
durch  das  Gesetz  bestimmt  ist,  durch  die  Pflicht  der  Ernennung
  nach  freier  Wahl  gegeben  erscheint.  Ueber  die  hieraus