238  Stiftungsbeamte.  Haftung  der  Staatskasse.

entspringenden  privatrechtlichen  Folgen  finden  sich  besondere
positive  Bestimmungen  im  gemeinen  Rechte  nicht  vor,  und
es  lassen  sich  bei  der  gänzlichen  Umgestaltung,  welche  die
römischen  Staatseinrichtungen  bezüglich  des  Stiftungswesens
im  heutigen  Staatsrechte  erfahren  haben,  vollkommen  passende
  Anhaltspunkte  aus  dem  römischen  Rechte  nicht  gewinnen;
  es  muß  daher  zur  analogen  Anwendung  gegriffen
werden.  Das  analoge  und  der  Natur  des  Gegenstandes
entsprechende  Verhältniß  ist  nach  den  Grundsäten  der  obenberührten
  neueren  wie  auch  der  älteren  gemeinrechtlichen
Doktrin  (vergl.  noch  die  Anmerk.  zum  bayer.  LR.  Th.  1
Kap.  VII  §.  42  Ziff.  13  a.  E.,  Leyser,  med.  Spec.  343
8.  5)  und  ebenso  nach  der  erörterten  Stellung  der  Stiftungen
  in  Bayern  dem  Staate  gegenüber  offenbar  in  der
Obervormundschaft  des  Staates,  wie  diese  Gewalt  der  Obrigkeit
  den  physischen  unter  Pflegschaft  gestellten  Personen  gegenüber
  zusteht,  gegeben  und  der  Staat  hienach  nur  zur  Haftung
  verbunden  für  jedes  Versehen  und  jedes  Versäumniß,
das  sich  derselbe,  bezw.  die  Kuratelstellen,  in  der  Auswahl
und  Bestellung  des  Vormundes,  hier  des  Verwalters,  in  der
Aufsicht  über  dessen  Geschäftsführung  sowie  in  der  Abforderung
  und  Revision  der  Rechnungen  zu  Schulden  kommen
lassen  (const.  1,  2,  5,  6  de  magistrat.  conven.  (5,  75);
kr.  1  §.  2,  5,  9,  11—13;  fr.  7,  8  eod.  (27,  8);  Reichspolizeiordn.
  v.  1577  Tit.  32  Nr.  3).

Zu  demselben  Ergebnisse  gelangt  man,  wenn  aus  den
gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Stiftungsverfassung  der
Gesichtspunkt  abgeleitet  werden  will,  daß  die  vormundschaftliche
  Wirksamkeit,  des  Staates  den  Stiftungen  gegenüber
lediglich  in  der  Zuständigkeit  der  Kuratelbehörden  im  engeren
  Sinne  konzentrirt  sei,  und  die  Stiftungsverwalter  nicht
unmittelbar  als  Glieder  der  vormundschaftlichen  Gewalt  des
Staates  ihre  Thätigkeit  äußern,  sondern  nur  vermöge  Amtes,
zu  welchem  sie  auf  den  Grund  der  Verfassung  der  juristischen
Person  der  Stiftung  berufen  werden,  die  Angelegenheiten
derselben  besorgen  (vgl.  Windscheid,  Pand.-R.  1.  Aufl.
Bd.  II  F.  448  Note  2).  Völlig  haltlos  ist  hier  die  Auffassung,
  daß  durch  die  Aufstellung  des  Beamten  der  Staat
selbst  die  Verwaltung  übernehme;  der  verfassungsmäßig  den
Stiftungen  gewährleistete  Schutz  schließt  vorneherein  die
Befugniß  aus,  daß  der  Staat  die  juristische  Person  der
Stiftung  völlig  beseitige  und  sich  an  deren  Stelle  setze.  Die
Uebertragung  der  Verwaltung  und  hiemit  die  Besetzung  des
Amtes  richtet  sich  nach  dem  Willen  des  Stifters,  und  nur