Stiftungsbeamte.  Haftung  der  Staatskasse.  239

diesen  ergänzend  und  zugleich  die  Stiftung  vertretend  tritt
der  Staat  kraft  der  obervormundschaftlichen  Befugnisse  und
Pflichten  bei  der  Amtöbestellung  ein  (alleg.  Verordn.  vom
6.  März  1817  Ziff.  VI).  Für  die  staatsrechtliche  und  privatrechtliche
  Stellung  eines  solchen  Beamten  entscheidet  die
Analyse  seiner  Zuständigkeit.  Die  Befugnisse  und  Pflichten,
die  mit  dem  Amte  übertragen  werden,  beruhen  nur  auf  der
Ermächtigung,  den  Mangel  der  natürlichen  Handlungsunfähigkeit
  der  Stiftung  zu  ersetzen  und  für  die  juristische
Person  mit  der  Wirkung  zu  handeln,  als  sei  die  Handlung
durch  diese  selbst  erfolgt;  der  Ernannte  wird  daher  nicht
mit  einer  staatsamtlichen  sondern  nur  mit  einer  stiftungsamtlichen
  Wirksamkeit  betraut.  Es  charakterisirt  aber  gerade
  den  Staatsbeamten  als  solchen  ohne  Unterschied  der
ständigen  Eigenschaft  oder  widerruflichen  Funktion,  daß  sein
Wirken  ein  staatsamtliches  sei,  und  wie  kein  Zweifel  besteht,
daß  der  Staat  für  die  Handlungen  eines  mit  staatsamtlicher
Thätigkeit  betrauten  Beamten  oder  Funktionärs,  sei  es,  daß
dieser  in  obrigkeitlicher  Stellung  in  engerem  Sinne  oder  als
Organ  der  gewerblichen  und  ökonomischen  Anstalten  des
Staates  die  amtliche  Wirksamkeit  äußere,  der  Haftung  sich
nicht  entschlagen  könne,  so  ist  nicht  minder  klar,  daß  dieser
für  den  Staatsdienst  wesentliche  Charakter  eines  staatsamtlichen
  Wirkens  den  zur  Verwaltung  einer  Stiftung  berufenen
  Beamten  völlig  mangelt;  bei  allen  Handlungen  des  Geschäftsverkehres,
  welche  der  Verwalter  auf  den  Grund  seiner
amtlichen  Eigenschaft  mit  Dritten  vornimmt,  wird  nicht  der
Staat  sondern  nur  die  Stiftung,  wenn  ihre  Eristenz  als
juristische  Person  feststeht,  verpflichtet,  und  es  leuchtet  ein,
daß  der  im  Geschäftsverkehre  beschädigte  Dritte  seine  Ansprüche
  mit  Erfolg  nicht  gegen  den  Staat,  sondern  nur  gegen
die  Stiftung  zu  richten  vermag.  Mag  also  auch  der  vom
Staate  aufgestellte  Stiftungsverwalter  als  öffentlicher  Beamter
  gelten,  so  hat  er  gleichwohl  nicht  die  Aufgabe,  als
Organ  des  Staates  in  dessen  Dienste  zu  handeln,  sondern
nur  für  die  besonderen  Interessen  und  Bedürfnisse  der  Stiftung
  als  staatsangehöriger  juristischer  Person  auf  den  Grund
der  ihm  ertheilten  staatlichen  Autorisation  seine  amtliche
Wirksamkeit  zu  üben,  so  daß  die  öffentliche  Eigenschaft  nur
darin  ihre  Folge  äußert,  daß  er  ausschließend  die  Befugniß
zur  Führung  der  Stiftungsgeschäfte  handhabt  und  dabeie
der  besonderen  Aufsicht  des  Staates  unterstellt  ist;  er  ist
daher  immer  nur  Beamter  und  Repräsentant  der  Stiftung
(vgl.  Pözl,  Verf.-R.  4.  Aufl.  §.  198  S.  492  u.  493),