240.  Stiftungsbeamte.  Haftung  der  Staatskasse.

deren  Interessen  zu  wahren  der  Diensteseid  ihn  verpflichtet
und  aus  deren  Vermögen  er  den  Funktionsgehalt  bezieht;
der  Staat  aber  gewährt  der  Stiftung  durch  die  Ernennung
nur  die  nöthige  Vertretung  kraft  der  den  Willen  des  Stifters
  ersetzenden  oder  erfüllenden  obervormundschaftlichen  Gewalt,
  welche  nach  dem  hier  angenommenen  Gesichtspunkte
der  Stiftungsverfassung  blos  mit  dem  Ernennungsakte  und
der  Handhabung  der  Aufsicht  durch  die  Kuratelstellen  befaßt
  ist.  Daß  die  Staatsregierung  die  Verwaltung  der
fraglichen  Stiftungen  jemals  zur  Staatsadministration  nach
Maßgabe  der  Verordn.  v.  1.  Okt.  1807  gezogen  habe  1),
ist  von  der  Klägerin  nicht  behauptet,  vielmehr  lassen  die
abhibirten  Akten,  wie  auch  die  klägerische  Replik  selbst  nur
entnehmen,  daß  der  bei  dem  Uebergange  des  Fürstenthums  R.
vorgefundenc  Zustand  einer  selbständigen  Verwaltung  stets
beibehalten  und  die  vormundschaftliche  Thätigkeit  des  Staates
der  überkommenen  Uebung  gemäß  auf  die  Ernennung  der
Administratoren  und  die  Führung  der  Oberaufsicht  beschränkt
wurde.  Kann  aber  der  Verwalter  nur  als  Beamter  der
Stiftungen,  wobei  das  Ernennungsrecht  der  Staatsregierung
  nach  dem  Willen  des  Stifters  und  in  Vertretung  der
Stiftungen  zukommt,  betrachtet  werden,  so  wird  ein  Obligationsverhältniß
  nur  zwischen  den  Stiftungen  und  den  Beamten
  durch  das  in  Mitte  liegende  Mandat  begründet,  und
den  Staat  trifft  auch  hier  aus  der  obervormundschaftlichen
Gewalt  eine  Verbindlichkeit  zur  Haftung  für  die  Handlungen
des  Verwalters,  hier  die  von  dem  Verwalter  an  dem  Vermögen
  der  Stiftungen  verübten  Beschädigungen  nur  soweit,
als  von  der  Staatsregierung  bei  der  ihr  nach  der  Stiftungsverfassung
  zugewiesenen  Auswahl  und  Bestellung  des  Beamten
  ein  Veisehen  begangen  wurde,  oder  die  Kuratelstellen
es  an  der  gehörigen  Ueberwachung  und  Revision  der  Geschästs=
  und  Rechnungsführung  fehlen  ließen.  Ein  Verschulden
in  solcher  Richtung  ist  aber  in  der  Klage  gar  nicht  behauptet;
  es  fehlt  daher  an  einer  thatsächlichen  Aufstellung,  die
zur  Begründung  der  Klage  als  wesentlich  erscheint,  und  war
demgemäß  auf  Entbindung  des  beklagten  Fiskus  von  derselben
  in  angebrachter  Art  zu  erkennen.“

Ou  GErk.  v.  29.  März  1870  RMNr.  669  v.  1869.

1)  diesem  Punkte  uunterschkitst  sich  der  gegenwärkige
all  von  dem  in  Bd.  XII  S.  128  besprochenen.

Redakt.:  Dr.  SEteppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.