242  Recht  des  Vermiethers  an  den  Illaten  des  Miethers.

pfand,  sondern  eine  Hypothek,  da  der.  Vermiether
keine  Detention  an  den  Invekten  und  Illaten  hat.
Denn  weder  inferirt  der  Miether  seine  Sachen
mit  der  Absicht,  dem  Vermiether  unter  Aufgeben
seines  Besitzes  den  Besitz  zu  übertragen,  noch
besteht  auf  Seiten  des  Miethers  der  Wille,  die
inferirten  Sachen  des  Miethers  zu  besitzen.  Auch  begründet
  der  Umstand,  daß  ein  beweglicher  Gegenstand
  sich  auf  dem  Grunde  und  Boden  einer  bestimmten
  Person  befindet,  regelmäßig  nicht  denjenigen
faktischen  Herrschaftszustand,  welcher  zum  Vorhandensein
  des  Besitzes  nöthig  ist?).

Außer  oder  vielmehr  neben  dieser  Hypothek  hat
der  Vermiether  noch  das  weitere  ganz  singuläre  Recht,
sich  unter  gewissen  Voraussetzungen  in  den  Besitz
der  eingebrachten  Sachen  zu  setzen.  Man  flegt
dieses  Recht  als  Retentionsrecht  zu  bezeichnen.
Allein  diese  Bezeichnung  ist  nicht  zutreffend.  Denn
Retention  setzt  Detention  voraus.  Der  Vermiether
ist  aber  nicht  Detentor,  er  kann  also  auch  nicht  den
Besitz  der  Mobilien  zurückhalten.

Bezeugt  wird  dieses  Recht  der  Besitzergreifung
durch  fr.  9  in  quib.  caus.  pignus  (20,  2),  fr.
33,  34  de  damno  infecto  (39,  2)  und  kr.  1
8.  5  de  migr.  (43,  32).  Auch  in  diesen  Stellen
ist  von  „retinere“  die  Rede.  Gemäß  der  vorstehenden
  Deduktion  kann  dieser  Ausdruck  hier  nicht  ein
Zurückbehalten  des  Besitzes  bezeichnen.  Er  bezieht
sich  vielmehr  lediglich  auf  den  Modus  der  Besitzergreifung,
  welchen  der  Vermiether  gemäß  seiner  Dispositionsbefugniß
  und  Herrschaft  über  das  vermiethete
  Immobile  einzuschlagen  in  der  Lage  ist.  Das

2)  Vgl.  Schwarze  und  Heyne  a.  a.  O.  S.  125  bis
127;  Ihering,  Beiträge  zur  Lehre  vom  Besitz  (1868)
Nr.  XI  u.  XII.