Recht  des  Vermiethers  an  den  Illaten  des  Miethers.  243

„rotinere“  ist  gleichbedeutend  mit  dem  „Praecludere“
des  fr.  9  cit.  und  dem  „migrare  prohibere“  des
kr.  34  cil.,  heißt  also  nicht  „sich  im  Besitz  erhalten“,
sondern  „durch  Hinderung  des  Wegschaffens  sich  in
den  Besitz  setzen.“

Dieses  Recht  der  eigenmächtigen  Besitzergreifung
  steht  ganz  vereinzelt  da.  In  allen  anderen
Fällen  gilt  die  Verdrängung  des  Pfandschuldners
durch  den  Hypothekar  aus  dem  Besitze  des  Pfandobjektes
  als  unerlaubte  Eigenmacht  und  wird  als  solche
bestraft  3);  es  sei  denn,  daß  der  Hypothekar  sich  das
Recht  der  Besitzergreifung  vertragsmäßig  ausbedungen
  hätte  4).

Die  Entstehung  dieses  Rechtes  der  Besttzergreifung
  erklärt  sich  auf  demselben  Wege  wie  die  des
Pfandrechtes:  die  vertragsmäßige  Einräumung  beider
Rechte  ward  stehende  Klausel  der  Miethverträge  und
die  Präsumption  dieser  Klaufel  ward  Gesetz).

Der  Vermiether  hat  das  Recht  der  Besitzergreifung,
  ohne  dazu  einer  richterlichen  Mitwirkung
zu  bedürfen.  Glücké))  vertheidigt  zwar  die  Ansicht,
daß  der  Vermiether  zum  Zwecke  des  Besitzerwerbes
sich  an  den  Richter  wenden  müsse,  durch  dessen  Interzession
  ihm  erst  Besitz  verschafft  werde.  Diese
Ansicht  ist  jedoch  mit  schlagenden  Gründen  in  der
citirten  Abhandlung  von  Schwarze  und  Heynei')
widerlegt  und  erledigt  sich  eigentlich  schon  durch  den
Hinwels  darauf,  daß  das  Recht  der  Beslitzergreifung
durch  die  Nothwendigkeit  richterlicher  Mitwirkung  in
den  meisten  Fällen  werthlos  würde.

2)  Pauli  S.  R.  II,  14;  fr.  2  8.  18  de  vi  bon.  rapt.

(47,  8).
4)  Const.  3  de  pign.  (8,  14),  Const.  14  de  pign.
aot.  (4,  24).
5)  Vgl.  Dernburg  a.  a.  O.  I  S.  295.
*)  A.  a.  O.  S.  427.
5  S.  128.

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