244  Recht  des  Vermiethers  an  den  Illaten  des  Mietheré.

Durch  die  Ausübung  des  Rechtes  der  Besitzergreifung
  geht  die  Hypothek  des  Vermiethers  in
ein  Faustpfand  über.  Diese  Aenderung  trat  jedoch
bei  der  gleichheitlichen  Behandlung,  welche  Hypothek
und  Faustpfand  im  römischen  und  gemeinen  Rechte
erfuhren,  so  wenig  hervor,  daß  sie  weder  in  den
Quellen  noch  in  der  deutschen  Praxis  eine  weitere
Beachtung  fand.

Es  ist  von  manchen  Seiten  die  Ansicht  aufgestellt
  worden,  daß  dieses  Recht  der  Besitzergreifung
daß  Recht  des  Vermiethers  an  den  Illaten  erschöpfe.
Von  diesem  Standpunkte  aus  hat  man  gegkn  die
ursprüngliche  pfandrechtliche  Natur  des  Rechtes
des  Vermiethers  Einspruch  erhoben,  indem  man  dasselbe
  zu  einem  sog.  gualißzirten  Retentionsrechte
herabzudrücken  suchtes).  Was  das  römische  und
das  auf  rein  römischer  Grundlage  basirende  gemeindeutsche
  Recht  betrifft,  so  beweisen  die  oben  angeführten
  Gesetzesstellen  direkt  für  das  Pfandrecht?).
Dagegen  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  die  neuere
deutsche  Rechtsentwickelung,  welche  Beseitigung  aller
stillschweigenden  Hypotheken,  sowie  die  Ausschließung
der  Hypotheken  an  Mobilien  überhaupt  als  Prinzip
des  modernen  Pfandrechtes  verlangt,  auf  Beseitigung
  der  Hypothek  an  den  Illaten  drängt.

Auch  im  bayerischen  Hypothekengesetze  vom
1.  Juni  1822  16)  ist  der  Grundsatz  ausgesprochen,
daß  es  nur  mehr  Hypotheken  an  Immobilien,  nicht
an  Mobilien  geben  kann.  Offenbar  ist  durch  diese
klare  und  kategorische  Gesetzesvorschrift  der  gemein-S)

  Vgl.  Glück  a.  a.  O.  S.  425,  426.

*)  Vol.  Dernburg  a.  a.  O.  1  S.  296.

10)  S.  1:  „Das  dingliche  Recht,  welches  ein  Gläubiger
zur  Sicherheit  seiner  Forderung  auf  eine  fremde  undewegliche
  Sache  durch  Eintragung  in  das  dafür
angeordnete  Buch  erwirbt,  ist  Hypothek.“