Recht  des  Vermiethers  an  den  Illaten  des  Miethers.  245

rechtlichen  (bezw.  landrechtlichen)  Hypothek  des  Vermiethers
  an  den  Illaten  des  Miethers  der  Lebensfaden
  abgeschnitten  und  es  muß  daher  als  ein  entschiedener
  Irrthum  betrachtet  werden,  wenn  in  der
Praxis  der  bayerischen  Gerichte  noch  von  einem
Pfandrechte  des  Vermiether5  an  den  Illaten  ohne
Besitz  derselben  gesprochen  wird!1!).  Was  von  dem
Rechte  des  Vermiethers  an  den  Illaten  nach  bayerlschem
  Rechte  noch  übrig  bleibt,  ist  jenes  gemeinrechtlich
  neben  der  Hypothek  bestehende  Recht  der  Besitzergreifung
  sammt  dem  vom  Momente  der  Besitzergreifung
  an  beginnenden  Faustpfandrechte.

Aus  dieser  Erkenntniß  ergeben  sich  für  die  praktische
  Behandlung  dieses  Rechtes  des  Vermiethers
erhebliche  Folgerungen.

1.  Bevor  durch  die  Besitzergreifung  ein  Faustpfandrecht
  des  Vermiethers  an  den  Illaten  entstanden
  ist,  existirt  kein  Recht  desselben  an  diesen  Gegenständen.
  Das  Recht  des  Vermiethers  beginnt  daher
  nicht  (wie  das  gemeinrechtliche  Pfandrecht)
bereits  mit  der  Illation.

2.  Vor  dem  Momente  der  Besitzergreifung
durch  den  Vermiether  ist  der  Miether  nicht  behindert,
  über  die  Invekten  und  Illaten  zu  disponiren.
Erwirbt  ein  Dritter  das  Eigenthum  oder  ein
anderes  dingliches  Recht  an  den  Illaten,  bevor
der  Vermiether  den  Besitz  derselben  ergriffen
hat,  so  geht  sein  Recht  dem  Rechte  des  Vermiethers
vor.  Selbstverständlich  unterliegen  jedoch  Rechtsgeschäfte,
  durch  welche  dergleichen  Rechte  an  Dritte
übertragen  werden,  der  Anfechtung  durch  die  Pauli-11)

  Das  in  Bl.  f.  R.-A.  II.  Erg.-Bd.  S.  26  abgedruckte
oberstrichterliche  Erkenntniß  spricht  gleichwohl  von
solchem  Pfandrechte.  Vgl.  jedoch  die  Note  des  Einsenders
  hiezu  S.  30.