246  Recht  des  Vermiethers  an  den  Illaten  des  Miethers.

anische  Klage,  falls  die  allgemeinen  Voraussetzungen
zu  solcher  Klage  gegeben  sind.

3.  Nur  insolange  die  Invekten  und  Illaten
sich  noch  im  Besitze  des  Miethers  und  zwar  in  oder
auf  dem  vermietheten  Immobile  befinden,  ist  der
Vermiether  berechtigt,  sich  in  den  Besiß  derselben
zu  setzen.  Sobald  Invekten  und  Illaten  aus  dem
Besitze  des  Miethers  in  den  Besitz  eines  Dritten
gekommen  oder  auch  bei  Fortdauer  des  Besitzes  des
Miethers  aus  dem  Bereiche  des  vermietheten  Grundstückes
  entfernt  sind,  kann  der  Vermiether  kein  Faustpfandrecht
  an  denselben  mehr  erwerben.  Die  mit  dem
hypothekarischen  Rechte  des  Vermiethers  gemeinrechtlich
  verbundene  actio  hypothecaria  desselben
auf  Erlangung  des  Besitzes  gegen  den  dritten  Besitzer
  ist  mit  der  Hypothek  hinweggefallen.  Wird
jedoch  dem  Vermiether,  nachdem  er  von  den  Mobilien
  Besitz  ergriffen  und  dadurch  Faustpfandrecht  erworben
  hatte,  der  Besitz  eines  der  gepfändeten
Gegenstände  entzogen,  so  kann  er  kraft  seines  Pfandrechtes
  mit  den  possessorischen  Interdikten  und  mittelß
der  actio  hypothecaria  den  Besitz  zurückfordern.

4.  Das  Faustpfandrecht  des  Vermiethers  erstreckt
  sich  nie  weiter,  als  auf  diejenigen  Gegenstände,

die  der  Vermiether  in  seine  Detention  gebracht  hat.
Es  folgt  dies  aus  dem  Begriffe  des  Faustpfandrechtes.
  Dadurch,  daß  der  Vermiether  einzelne
Theile  des  Mobiliars  in  seinen  Besitz  bringt,  hat
er  noch  kein  Pfandrecht  an  dem  gesammten  Mobiliare
  erworben.

5.  Erwirbt  ein  Dritter  als  Gläubiger  des  Miethers
  eine  gerichtliche  Pfändung  an  den  Mobilien
des  Miethers,  ehe  der  Vermiether  Besitz  an  denselben
  ergriffen  hat,  so  geht  (abgesehen  vom  Konkurse
  und  von  dem  alsbald  zu  erörternden  Falle  der
Anschlietzung  nach  neuer  Prozeßordnung)  das  durch
die  Pfändung  erworbene  Recht  des  Dritten  dem