Recht  des  Vermiethers  an  den  Illaten  des  Miethers.  247

Rechte  des  Vermiethers  vor.  Der  Letztere  hat  also
nicht  das  Recht,  gegen  den  Gläubiger  mit  Intervention
  aufzutreten  und  die  Freigabe  der  gepfändeten
  Gegenstände  zu  verlangen.  Wenn  die  Gerichtspraxis
  gleichwohl  derartige  Interventionen  zuließ,
so  beruhte  dies  auf  der  irrigen  Annahme  eines  mit
der  Illation  beginnenden  hypothekarischen  Rechtes.
Die  neue  Proz.-Ordn.  vom  29.  April  1869
gibt  im  Art.  920  denjenigen  Gläubigern,  welche  an
den  bereits  gepfändeten  Gegenständen  ein.  Pfand-Zurückbehaltungs=
  oder  ein  sonstiges  besonderes
  Vorzugsrecht  haben,  das  Recht,  sich  bezüglich
  dieser  Gegenstände  der  Pfändung  anuuschließen,
  selbst  wenn  ihre  Forderung  noch  nicht  fällig  ist
und  wenn  sie  eine  vollstreckbare  Urkunde  nicht  besitzen.
  A  priort  wäre  die  Entscheidung  der  Frage,
ob  das  erwähnte  Besitzergreifungsrecht  des  Miethers
schon  vor  seiner  Ausübung  unter  die  Kategorie  der
„soustigen  besonderen  VorzugSrechte“  gehört,
  nichts  weniger  als  leicht.  Da  jedoch  in  der
Verhandlung  des  Gesetzgebungsausschusses  der  Kammer
  der  Reichsräthe  vom  10.  Okt.  1868  der  Herr
Korreferent  Reichsrath  von  Bomhard,  welcher  in
seinem  Korreferate  die  Beifügung  der  Worte  „oder
ein  sonstiges  besonderes  Vorzugsrecht“  angeregt
hatte  12),  sowohl  in  diesem  das  Recht  des  Vermiethers
  an  den  Illaten  als  ein  Beispiel  hiefür  anführt,
  als  auch  gelegentlich  der  Berathung  des
Art.  920  ausdrücklich  sagte:  „Fälle  der  Art  (sc.
der  sonstigen  besonderen  Vorzugsrechte)  sind  das
Recht  des  Vermiethers  auf  die  Effekten  seines
Miethsmannes,  des  Wirthes  auf  die  Effekten  seines
Gastes  12),  ohne  daß  ihm  in  diesem  Ausschusse  oder

12)  Zerh  *  Ga.-A.  der  Reichsr.  v.  J.  1863/68  Beil.-Bd.
  246—248.

13)  rsNp  S  Gg.-A.  der  Reichsr.  v.  1868  Prot.  --Bd.  III
S.  123,  124.