248  Recht  des  Vermiethers  an  den  Illaten  des  Miethers.

später  im  Ausschusse  der  Abgeordnetenkammer  Widerspruch
  entgegengesetzt  worden  wäre,  so  darf  wohl
mit  Sicherheit  angenommen  werden,  daß  dem  Vermiether
  nach  der  Intention  des  Gesetzgebers  das
Anschließungsrecht  zukommen  soll,  auch  ehe  er  ein
Faustpfandrecht  erworben  hat5).

Im  Art.  938  der  Prozeßordnung,  welcher  die
Rangordnung  unter  mehreren  bei  einer  Mobiliarpfändung
  betheiligten  Gläubigern  regelt,  ist  dann
bestimmt,  daß  unmittelbar  nach  den  in  erster  Reihe
zu  deckenden  Kosten  der  Vollstreckung  aus  dem  Erlöse
  zu  berichtigen  sind  die  Forderungen  derjenigen
Gläubiger,  welche  zur  Zeit  der  Pfändung  ein  Pfandoder
  Zurückbehaltungsrecht  oder  ein  sonstiges  besonderes
  Vorzugbrecht  an  den  gepfändeten
Gegenständen  hatten  und  die  Pfändung  vornehmen
ließen  oder  sich  derselben  angeschlossen  haben,  soweit
der  Erlös  aus  den  betreffenden  Gegenständen  reicht.
Erst  in  dritter  Reihe  kommen  die  Forderungen  der
übrigen  Gläubiger,  welche  die  Pfändung  haben  vornehmen
  lassen  oder  der  Pfändung  sich  angeschlossen
haben.

Da  der  Art.  938,  insofern  er  die  Gläubiger
mit  Pfand=  oder  Zurückbehaltungsrecht  oder  sonstigem
  besonderem  Vorzugsrechte  in  die  zweite  Klasse
der  dreitheiligen  Rangordnung  setzt,  im  offenbaren
Zusammenhange  mit  Art.  920  steht  12),  so  ergibt

14)  Vgl.  a.  Vierling,  Prozeßordnung,  Anm.  zu
Art.  920  (S.  342).

16)  Nach  dem  Beschlusse  des  Gg.-A.  d.  K.  d.  Reichsr.  1
Les.  (Bd.  III  S.  129)  lautete  Ziff.  2  des  Art.  938
amels  Art.  35  des  XXX  V.  Hptst.)  noch  „in  zweiter

eihe  die  Forderungen  derjenigen  Glänbiger,  welche  zur
Zeit  der  Pfändung  eines  der  im  Art.  20  Abs.  4
(dem  späteren  Art.  920  der  Proz.-Ordn.)  Rechte  an
den  gepfändeten  Sachen  hatten.“  Erst  im  Vortrage  des
Abg.  von  Neumayr  zur  ll.  Lesung  (Verh.  d.