Recht  des  Vermiethers  an  den  Illaten  des  Miethers.  249

sich,  daß  der  Vermiether,  sobald  er  bezüglich  einer
Miethkontraktsforderung  Pfändung  oder  Anschließung
  an  eine  Pfändung  der  Illaten  erwirkte,  unter
diejenigen  Gläubiger  gehört,  denen  bei  Vertheilung
eines  nicht  für  alle  betheiligten  Gläubiger  zureichenden
  Erlöses  aus  einer  exekutionsmäßigen  Mobiliarversteigerung
  jenes  Vorrecht  der  II.  Klasse  zusteht.
Der  Vermiether  geht  also  bei  Vertheilung  des  Erlöses
  aus  Mobilten  bezüglich  der  bezeichneten  Ansprüche
  den  nicht  privilegirten  Gläubigern  auch  dann
vor,  wenn  diese  vor  ihm  die  Pfändung  oder  den
Anschluß  erlangt  haben,  immer  unter  der  Bedingung,
  daß  er  selbst  Pfändung  oder  Anschließung  erworben
  hat.  ·

Das  durch  die  neue  Prozeßordnung  dem  Vermiether
  unter  den  bezeichneten  Voraussetzungen  gewährte
  Recht  auf  vorzugsweise  Befriedigung  aus
dem  Erlöse  einer  Mobiliarzwangsversteigerung  darf
nicht  als  ein  Recht  an  der  Sache  aufgefaßt  werden,
sondern  es  ist  blos  ein  Prioritätsrecht  im  Falle  der
gerichtlichen  Vertheilung  eines  für  alle  Betheiligten
nicht  zureichenden  Erlöses  aus  dem  Mobiliare  eines
Schuldners.  Für  diesen  Fall  der  gerichtlichen  Vertheilung
  ist  analog,  wie  beim  Partikularkonkurse,
eine  bestimmte  Rangordnung  im  Art.  938  festgesetzt,
und  unter  den  Gläubigern  zweiter  Klasse  befindet
sich  der  Vermiether.  Daraus,  daß  das  erwähnte
Prioritätsrecht  nicht  dinglicher  Natur  ist,  ergibt  sich,
daß  dasselbe  dem  Vermiether  weder  das  Recht  gibt,
die  Pfändung  eines  Dritten  an  den  Illaten  zu  behindern,
  noch  die  Freigabe  des  Mobilars  vom  Pfandnexus
  zu  verlangen.  u.

Gg.-A.  der  Abg.  Beil.-Bd.  II  S.  91)  wurde  statt
der  Worte  „eines  der  im  Art.  20  Abs.  4  bezeichneten
Rechte“  die  nunmehrige  Fassung  vorgeschlagen  und
dann  auch  von  beiden  Ausschüssen  adoptirt.