250  Allg.  Gũtergem.  Bayer.  LR.  Th.  IK.  VIS.  27  Nr.  1—4.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehoses  für  Bayern
rechto  deo  Uheines.

Die  Bestimmungen  des  bayerischen  Landrechtes  in  Th.  1
Kap.  VI  8.  27  Nr.  1—4  sind  nicht  blos  in  dem  Falle  anwendbar,
  wo  das  Dotalsystem  oder  partiknläre  Gütergemeinschaft
  in  Frage  steht,  sondern  auch  in  dem  Falle,  wenn
allgemeine  Gütergemeinschaft  unter  den  Eheleuten  bedungen
  ist.  ·

Hierüber  enthalten  die  Motive  eines  den  An—
schauungen  der  beiden  Vorinstanzen  entgegentretenden
  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  Nachstehendes:

Nach  bayer.  LR.  Th.  1  Kap.  VI  S.  27  Nr.  1
ist  die  Ehefrau  nicht  befugt,  ohne  ihres  Mannes
Wissen  und  Willen  von  ihrem  Vermögen  (Rezeptizgüter
  allein  ausgenommen)  etwas  zu  veräußern
oder  sonst  etwas  zu  thun  oder  zu  unterlassen,  was
ihr  zu  Schaden  kommen  oder  zur  Schmälerung
ihrer  Güter  gereichen  könnte,  und  werden  alle  derartigen
  Handlungen  in  Nr.  2  a.  a.  O.  auf  Seite
der  Ehefrau  ausdrücklich  als  kraftlos  erklärt.  Diese
Gesetzesstelle  beschränkt  die  Ehefrau  allgemein  in
der  Fähigkeit,  über  ihr  Vermögen  zu  verfügen,  und
bezieht  sich  nicht  blos  auf  den  Fall,  wenn  sie  mit
dem  Manne  im  Stande  der  Gütertrennung  oder
der  partikulären  Gütergemeinschaft  lebt,  sondern
auch  auf  den  Fall  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft.
  —  Nach  den  Grundsätzen  des  deutschen
Privatrechtes  ist  der  Ehemann  vermöge  des  ihm
Über  die  Person  und  das  Vermögen  seiner  Frau
zustehenden  Schutzrechtes  im  Allgemeinen  und  ohne
Unterschied  des  ehelichen  Güterstandes  befugt,  eine
Art  vormundschaftlicher  Gewalt  über  dieselbe  auszullben,
  welche  ihr  das  Recht  selbständiger  Verfügung
  über  ihr  eigenes,  und  noch  vielmehr  über
das  gemeinschaftliche  Vermögen  beider  Ehegatten
benimmt  (Mittermaier,  Pr.-R.  VII.  Aufl.,  Bd.  I