Allg.  Gütergem.  Bayer.  LR.  Th.  IK.  VIS.  27  Nr.  1—4.  251

8.  381  u.  401;  Bluntschli  d.  Pr.-R.  II.  Aufl.,
§.  153;  Kraut,  Vormundschaft  Bd.  II  S.  405  ff.;
Seuffert,  Archiv  Bd.  I,  Nr.  71  u.  72,  Bd.  III
S.  63  und  179).  Gemeinrechtlich  hat  diese  Auffassung
  ursprünglich  und  vorzugsweise  gerade  bei
der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  Geltung  erlangt
(Phillips,  d.  Pr.-R.  2.  Aufl.,  Bd.  II  S.  62;
Bluntschli,  d.  Pr.-R.  §.  166)  und  auch  da,  wo
partikularrechtlich  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
den  gesetzlichen  ehelichen  Güterstand  bildet,  ist  der
Ehefrau  die  Verfügung  über  das  eheliche  Vermögen
ohne  besondere  Zustimmung  ihres  Mannes  in  der
Regel  nur  in  Angelegenheiten  des  Hauswesens  (in
rebus  domesticis  et  çeconomicis)  gestattet.
Daß  auch  im  bayer.  LR.  bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  keine  hievon  abweichende  Bestimmung
getroffen  werden  wollte,  erhellt  aus  den  Anmerk.
Kreittmayr's  zu  Th.  1  Kap.  VI  §F.  32  Nr.  4.
Diese  Stelle  bezieht  sich  keineswegs  blos  auf  die
partikuläre  Gütergemeinschaft,  denn  abgesehen  davon,
  daß  der  angeführte  §.  32  nach  Marginal  und
Inhalt  die  eheliche  Gütergemeinschaft  im  Allgemeinen
  und  ohne  Unterschied  zwischen  der  allgemeinen
und  partikulären  begreift,  ergibt  sich  auch  auß  den
Anm.  zu  Th.  I'  Kap.  VI  8.  22,  daß  die  Gewohnheit
  des  deutschen  Rechtes,  nach  welcher  dem  Ehemanne
  regelmäßig  die  Verwaltung  des  gesammten
ehellchen  Vermögens  zusteht,  auch  in  das  bayer.
Landrecht  Aufnahme  gefunden  hat  und  die  Paraphernalgüter
  der  Ehefrau  dieser  Verwaltung  unterworfen
  wurden.  Erstreckt  sich  aber  hienach  das
Verwaltungsrecht  des  Ehemannes  auf  dasjenige
Vermögen,  welches  der  Ehefrau  allein  eigenthümlich
  gehört,  so  läßt  sich  unmöglich  mehr  annehmen,
  daß  der  Gesetzgeber  das  beiden  Eheleuten
gemeinschaftliche  Vermögen  diesem  Rechte  habe
entziehen  wollen.  —  Ein  Zweifel  hiegegen  kann