252  Forum  domicilil.  Sträflinge.

auch  weder  ans  der  Bestimmung  in  8.  33  Nr.  1
a.  a.  O.  und  den  Anm.  hiezu  Nr.  3,  nach  welchen
Stellen  bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  jeder
Ehegatte  für  alle  Schulden  des  anderen  Gatten
haftet,  noch  aus  der  Hinweisung  auf  die  Gesellschaftsrechte
  und  Regeln  in  §.  32  Nr.  4  abgeleitet
  werden.  Denn  die  ersterwähnten  Stellen  setzen
eben  eine  an  sich  giltige  und  zu  Recht  bestebende
Schuld  voraus,  schließen  sohin  die  Beschränkung
der  Ehefrau  in  ihrer  Handlungsfähigkeit  nicht  aus.
Bei  der  letzterwähnten  Gesetzesstelle  aber  versteht
es  sich  von  selbst,  daß  die  Vorschriften-  über  den
Gesellschaftsvertrag  auf  die  allgemeine  eheliche  Gütergemeinschaft
  nur  insoweit  angewendet  werden  dürfen,
  als  nicht  die  Eigenthümlichkeit  des  ehelichen
Verhältnisses  und  der  Stellung  beider  Ehegatten
unter  einander  eine  Abweichung  mit  sich  bringt.
Wollte  man  von  dieser  Eigenthümlichkeit  absehen
und  beiden  Eheleuten  gleich  anderen  Gesellschaftsgenossen
  gleiches  Recht  der  Verfügung  über  das
gemeinschaftliche  Vermögen  zugestehen,  so  würde
die  ehbeliche  Gütergemeinschaft  statt  ein  Mittel  zur
Beförderung  des  gemeinsamen  Nutzens  und  der
Eintracht  beider  Eheleute,  wozu  sie  eingeführt  wurde,
eine  Quelle  fortdauernder  Zwistigkeiten  und  der
Zerstörung  ihres  häuslichen  Glückes  sein.

OAGErk.  v.  6.  Mai  1870  Rhr.  1346  v.  159.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtebosee,  Rompetenzkonflikte
  unter  Gerichten  betr.
Durch  die  Erstehung  einer  Freiheitsstrafe  wird  der  Gerichtsstand
  des  Wohnsitzes  am  Straferstehungsorte  für  den  Strafgefangenen
  nicht  begründet  ").

Nachdem  der  Postkondukteur  Jos.  L.  von  Pas-*)
  Vgl.  Bl.  f.  Näl.  Bd.  XXIX  S.  482.