254  Forum  domieilii.  Sträflinge.

an  welches  er  die  Bitte  stellte,  auf  seinen  Antrag
vom  9.  Apr.  1869  sachgemäß  Verfügung  zu  erlassen.

Das  k.  Bezirksgericht  Kronach  wies  durch  Beschluß
  vom  7.  Juni  1869  den  Antrag  auf  Konkurseröffnung
  gleichfalls  wegen  Unzuständigkeit  ab,
weil  der  unfreiwillige  Aufenthalt  des  Jos.  L.  auf
der  Festung  Rosenberg  nicht  als  domicilium  im
rechtlichen  Sinne  angesehen  werden  könne  und  deshalb
  das  Gericht,  unter  welchem  L.  seiner  Person
nach  stehe,  zuständig  sei.

Der  hierauf  von  dem  k.  Adv.  S.  angeregte
negative  Kompetenzkonflikt  wurde  von  dem  obersten
Gerichtshofe  dahin  entschieden,  daß  in  der  Konkurssache
  des  vormaligen  Postkondukteurs  Jos.  L.
datz  k.  Bezirksgericht  Passau  zuständig  sei.

Dieser  Ausspruch  ist  in  nachstehender  Weise
begründet:

Da  in  einem  vom  Maglstrate  Passau  ausgestellten
  Armuthsgeugnisse  vom  2.  März  1869  ausdrücklich
  bestätigt  ist,  daß  Jos.  L.  von  Passau  sei,
und  die  in  seiner  Wohnung  dortselbst  vorgenommenen
  oben  erwähnten  zwei  Pfändungen  zu  entnehmen
geben,  daß  er  auch  dort  wohnte,  so  kann  dagegen,
daß  er  in  Passau  domizilirte,  um  so  weniger  ein
Bedenken  bestehen,  als  sowohl  das  Landgericht  Passau
  Il  als  das  Handelsgericht  und  das  Bezirkögericht
  Passau  in  den  gegen  denselben  bis  in  die  letztere
  Zeit  anhängig  gewordenen  Rechtsstreiten  ihre
Zuständigkeit  anerkannten.  Wenn  hienach  das  Domizil
  des  Jos.  L.  als  in  Passau  begründet  angenommen
  werden  muß,  so  erscheint  die  Zurückweisung
des  vorliegenden  Antrages  auf  Konkurseröffnung  gegen
  Jos.  L.,  welche  das  k.  Bezirksgericht  Passau
aussprach,  nicht  als  gerechtfertigt.

Dadurch,  daß  Jos.  L.,  welcher  die  ihm  zuerkannte
  Gefängnißstrafe  auf  der  Festung  Oberhaus
angetreten  hatte,  auf  die  Festung  Rosenberg  zur