Forum  domieilii.  Sträflinge.  255

Erstehung  des  Restes  seiner  Strafe,  welche  am
24.  Febr.  1871  ihr  Ende  erreicht,  abgeliefert  wurde,
wurde  weder  dessen  Domizil  in  Passau  aufgehoben,
noch  ein  neues  begründet.

Der  Strafort  wird  zwar  von  einigen  als  domicilium
  necessarium  betrachtet,  allein  mit  Unrecht.
  Als  letzteres  gilt  insbesondere  der  Aufenthalt
an  dem  Orte,  wo  Jemand  vermöge  des  von  ihm
frei  gewählten  Berufes  und  eines  in  Folge  hievon
übernommenen  Amtes  oder  Dienstes  seinen  Wohnsitz
  zu  nehmen  hat.  Hievon  ist  aber  der  durch  das
Strafurtheil  und  die  Vollzugsvorschriften  bestimmte
Aufenthalt  eines  Büßers  ganz  verschieden.  Während
dort  mit  der  freiwilligen  Uebernahme  des  Amtes
oder  Dienstes  auch  die  Absicht,  an  dem  Amtsitze
zu  wohnen,  ausgesprochen  wird,  fehlt  es  an  einer
solchen  Absicht,  am  Straforte  zu  wohnen,  gänglich.
Wollte  man  aber  auch  die  Absicht,  am  Straforte
zu  wohnen,  als  durch  das  Strafurtheil  surrogirt
betrachten,  so  gebricht  es  bei  den  Sträflingen  doch
noch  an  der  thatsächlichen  Begründung  des  häuslichen
  Heerdes,  an  der  dauerhaften  Festsetzung  des
Hauswesens  am  Straforte.  Von  einem  Domisile,
durch  Strafhaft  an  einem  Straforte  begründet,  kann
also  keine  Rede  sein,  noch  weniger  aber  davon,  daß
durch  den  Aufenthalt  am  Straforte  das  frühere
Domizil  aufgehoben  werde,  wie  das  k.  Bezirkögericht
  Passau  anzunehmen  scheint,  da  es  sonst  seine
Unzuständigkeit  nicht  hätte  aussprechen  können.

Wäre  letzteres  der  Fall,  so  würde  dadurch  dem
Strafgefangenen  seine  Vertheidigung  in  den  gegen
ihn  am  Gerichte  des  Strafortes  anhängig  gemachten
  Prozessen,  und  nicht  minder  den  gegen  denselben
  auftretenden  Klägern  die  Rechtsverfolgung  erschwert,
  weil  insbesondere  die  Vertheidigungsmittel,
namentlich  die  Zeugen,  am  Domizilsorte  des  Beklagten
  leichter  zugänglich  und  mit  geringerem  Ko-