256  Forum  domicilii.  Sträflinge.

stenaufwande  beschafft  werden  können  als  am  Orte
des  Vollzuges  der  Strafe,  welcher  häufig  auch  bei
sehr  kurzer  Strafdauer  weit  entlegen  ist.

Daß  am  Straforte  das  Domizil  des  Büßers
begründet  sei,  ist  auch  weder  in  der  alten  Gerichtsordnung
  noch  in  der  neuen  Prozeßordnung  vorgeschrieben.
  Bei  einem  Strafgefangenen  kann  das
Gericht  des  Strafvollzugsortes  nur  als  der  Gerichtsstand
  des  Ortes  der  Betretung  nach  GO.  Kap.  1
§.  3  a:  E.  und  des  Aufenthaltes  nach  Proz.-Ordn.
Art.  12  Abs.  2  unter  den  dort  gegebenen  Voraussetzungen
  in  Betracht  kommen.  Wurden  doch  die
Sträflinge  nicht  einmal  jenen  Personen,  welche  wegen
  ihrer  Ausbildung  oder  Beschäftigung  nach  Art.  18
der  Proz.-Ordn.  bei  dem  Gerichte  ihres  Aufenthaltes
während  dessen  Dauer  wegen  persönlicher  Verbindlichkeiten
  belangt  werden  können,  und  welchen  sie
der  Entwurf  der  PO.  in  Art.  15  beisetzen  wollte,
angereiht  (vgl.  Verh.  d.  K.  d.  RR.  1863|67  Bd.  1
S.  79,  Beil.-Bd.  I  S.  XV  und  XVI).

Da  das  k.  Bezirksgericht  Passau  einen  anderen
  Grund,  als  den  der  Abführung  des  J.  L.  nach
Rosenberg,  nicht  angegeben  hat,  um  die  Ablehnung
seiner  Kompetenz  zu  begründen,  da  also  keine  Momente
  angezeigt  sind,  wonach  J.  L.  sein  Domizil
in  Passau  und  seine  Absicht,  nach  erstandener  Strafe
dahin  zurückzukehren,  aufgegeben  hätte,  somit  dessen
in  Passau  begründetes  Domizil  als  dort  fortbestehend
angenommen  werden  muß,  so  war  wie  geschehen
zu  erkennen.

Erk.  d.  OG#  H.  v.  12.  August  1870,  UB.  Nr.  136.

Redakt::  Dr.  Steppes.  Verl.=  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sobn-