258  Gesundheitsbeschähigung,,  Komvetenz.  #

durch  die  Schreckensnachricht  hervorgerufen  worden
sei,  so  entstand  die  Frage,  von  welchem  Gerichte
die  hienach  veranlaßte  strafrechtliche?  hutersuchung
Xu#  führen  sei.
Der  Untersuchungsrichter  am  k.  Bezirksgerichte
Neunburg  v.  /W.,  in  dessen  Sprengel  Furth  gelegen
ist,  lehnte  seine  Zuständigkeit  am  13.  Juli  1870
ab,  weil  der  Brief  mit  der  Schreckensnachricht  in
Kötzing  aufgegeben  und  dieser  Ort  für  die  Gerichtszuständigkeit
  entscheidend  sei,  da.  dort  der  Thäter
  die  nachtheilige  Einwirkung,  so  viel  an  ihm  lag,
vorgenommen  habe.  Aber  auch  der  Untersuchungsrichter
  am  k.  Bezirksgerichte  Straubing,  in  dessen
Sprengel  Kötzting  liegt,  erkannte  in  seiner  Erwiderung
  vom  20.  Juli  1870  seine  Zuständigkeit  nicht
an,  weil  die  gesundheitsnachtheilige  Einwirkung  im
Augenblicke,  als  Barb.  O.  den  Schreckbrief  erhjelt,
erfolgt  und  dort  das  Delikt  vollendet  worden  sei.

Vom  böbersten  Gerichtshofe  wurde  der  vorliegende
  verneinende  Kompetenzkonflikt  in  folgender
Weise  entschieden:

In  Erwägung,  daß  eine  Körperberletzung  in
Frage  steht,  ein  Reat,  welcher  zu  der  vom  Thäter
vorgenommenen  Handlung  noch  einen  bestimmten
Erfolg  am  Körper  des  Beschädigten  erfordert,  der
bei  Barb.  O.  in  Furth  eintrat,  nachdem  ihr  der
Brief  zugestellt  worden  war,  indem  sie  dort  durch
den  Jnhalt  des  Briefes  in  Schrecken  versetzt,  und
dädurch  ihre  Krankheit  bewirkt  wurde;  daß  fsouft  "
in  Furth  die  angezeigte  Körperverletzung  verübt
worden  ist,  und  deswegen  der  Untersuchungsrichter
am  k.  Bezirkögerichte  Neunburg  v.W.  als  des  Gerichtes
  des  Ortes  der  begangenen  That  zur  Untexsuchung
  nach  Art.  22  Th.  II  des  St  GB.  von
1813  zuständig  erscheint,  weil  der  Umstand,  daß
der  Thäter  selne  eigene  persönliche  Thätigkeit
der  Absendung  des  Briefes  in  Kötzting-  zum  #