Haftung  der  Schätzleute  in  Hypothekensachen.  259

schlusse  gebracht  hatte,  ohne  Einfluß  auf  den  Thatbestand
  der  absichtlich  in  Furth  bewirkten  That  und
auf  die  dadurch  begründete  Zuständigkeit  des  Untersuchungsrichters
  ist,  da  es  gleichgiltig  ist,  ob  der
Thäter  den  die  Krankheit  verursachenden  Schrecken
der  Barbara  O.  selbst  unmittelbar  oder  durch  Zwischenorgane
  bewirkte,

aus  diesen  Gründen  erkennt  der  oberste  Gerichtshof,
  daß  zur  Eröffnung  und  Durchführung
der  Voruntersuchung  wegen  Körperverletzung  an  Barbara
  O.  der  Untersuchungsrichter  am  k.  Bezirksgerichte
  Neunburg  v.  /  W.  zuständig  sei.

Erk.  d.  OGH.  vom  13.  August  1870,  UB.  Nr.  126.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechts  des  Rheines.

1.
Haftung  der  Schätzleute  in  Hypothekensachen.
Vgl.  Bd.  XIII  S.  121,  Bd.  XXXII  S.  336  u.  413.

Seit  den  Erkenntnissen  vom  12.  Aug.  und
vom  13.  Sept.  1867,  welche  in  Bd.  32  S.  413
veröffentlicht  wurden,  war  der  oberste  Gerichtshof
siebenmal  in  der  Lage,  zu  entscheiden,  ob  der  bei
der  bffentlichen  Versteigerung  erzielte  Preis  des
Hypothekenobsektes  in  der  Regel  als  wahrer  Werth
des  Gutes  anzusehen,  oder  ob  der  Kläger  noch  mit
einem  Beweise  darüber,  wie  viel  zur  Zeit  der  vorgenommenen
  Schätzung  der  wahre  Werth  des  Gutes
  betragen  habe,  zu  belasten  sei.  In  sechs  Fäl-*

