260  Hastung  der  Schätzleute  in  Hypothekensachen.

len  1)  wurde  auf  Beweib  erkannt,  nur  in  einem
solchen  definltiv  nach  der  Klagebitte  verurtheilt.

Terotz  der  Mehrzahl  der  beweisauflegenden  Erkenntnisse
  bleibt  der  Herausgeber  der  entgegengesetzten
  Ansicht  treu,  und  kann  sich  zur  Begründung
derselben  auf  die  Autorität  von  Arnold  (praktische
Erörterungen  Nr.  XIII  S.  363  —  394)  berufen,
dessen  Ausführungen  durch  bloße  Billigkeitsrückschten
  nicht  widerlegt  werden  können.

In  allen  sechs  Erkenntnissen  ist  allerdings  inmer
  auf  die  große  Entwerthung  liegender  Güter
hingewiesen,  welche  die  Kriegsereignisse  von  1866
herbeigeführt  haben.  Allein  ich  kann  nicht  anerkennen,
  daß  die  zu  allen  Zeiten  gegebene  Möglichkeit
des  Eintrittes  eines  Krieges  ein  Ereigniß  sei,  welches
  der  Schätzer  außer  Acht  lassen  dürfe.  Da  es
nun  gemeinbekannt  ist,  daß  der  Krieg,  ja  selbst  die
Besürchtung  eines  solchen,  die  Güterwerthe  bedeutend
  sinken  macht,  so  darf  eben  der  Schätzer,  wenn
er  dem  ihn  gemäß  §.  9  und  11  seiner  Instruktion
(Reg.-Bl.  v.  1823  S.  804—806)  bindenden  Eide
treu  bleiben  will,  das  Gut  nicht  höher  schätzen,  als
es  auch  noch  in  Kriegszeiten  und  bei  dem  dann
eintretenden  Mangel  an  Angeboten  und  Zahlungsmitteln
  verkauft  werden  kann.  —  —

1)  Außer  dem  unten  zu  versffentlichenden  Falle  noch
in  den  Erkenntnissen  vom  26.  Juni  1868  RNr.  430
—  10.  Aug.  1869  RNr.  534,  —  16.  Aug.  1869
RNr.  603,  —  16.  Aug.  1869  Rr.  638,

1.  Jan.  1870  RMr.  100  v.  1869.  In  dem  Falle
des  Erk.  v.  10.  Aug.  1869  betrug  die  Schätzung
53,320  fl.,  der  Strichserlös  nur  8,500  fl.,  also
nicht  den  sechsten  Theil  des  Schätungswerthes,  und
doch  wurde  die  Beweisauflage  für  nöthig  erachtet!