Haftung  der  Schätzleute  in  Hypothelensachen.  261

I.

ç„  S.  und  B.  schätzten  am  2.  Okt.  1862  als
gerichtlich  aufgestellte  und  eidlich  verpflichtete  Schätzmänner
  ein  Anwesen  zu  T.  auf  19,108  fl.  In
Folge  dieser  Schätzung  erhielten  die  damaligen  Besitzer
  dieses  Anwesens  von  der  Sparkassa  zu  M.
ein  Darlehen  von  7000  fl.  gegen  Verpfändung
ihres  Anwesens  an  I.  Stelle.  Da  jedoch  schon  der
erste  Jahreszins  hievon  nicht  bezahlt  wurde,  sah
sich  die  Sparkasse  genöthigt,  den  Zwangsverkauf
dieses  Anwesens  zu  beantragen,  worauf  jedoch  bei
der  zweiten  Versteigerungstagsfahrt  nur  ein  Meistgebot
  von  4100  fl.  gelegt  wurde,  die  Sparkasse
durch  Ausübung  des  EinlösungsrechteS  nur  bis  zu
diesem  Betrage  eine  Befriedigung  erhielt  und  den
Rest  des  Kapitals  nebst  den  Zinsen  verlor.  Demgemäß
  klagte  die  Sparkasse  gegen  S.  und  die  Erben
  des  B.  auf  Ersatz  ihres  Schadens,  indem  sie
behauptete,  daß  die  Schätzung  vom  2.  Okt.  1862
von  denselben  pflichtwidrig,  aus  böser  Absicht  oder
doch  aus  Fahrlässigkeit  zu  hoch  abgegeben  worden
sei.  Der  oberste  Gerichtshof  verurtheilte  die  Beklagten
  zur  Zahlung  von  belläufig  4000  fl.  aus
nachstehenden  Gründen:

„Das  Vorhandensein  einer  dolosen  oder  doch
auf  grober  Fahrlässigkeit  beruhenden,  unrichtigen
Schätzung  von  Seite  des  S.  und  B.  geht  bereits
mit  voller  Gewißheit  aus  den  Akten  hervor.  Das
fragliche  Anwesen,  welches  erst  am  3.  Sept.  1862
um  8,900  fl.  erkauft,  am  10.  Mai  1865  gerichtlich
  auf  7876  fl.  geschätzt  wurde  und  am  18.  Nov.
1865  nur  um  4100  fl.  versteigert  zu  werden  vermochte,
  konnte  am  2.  Okt.  1862  unmöglich  auch
nur  annäherungsweise  einen  Werth  von  19,  108  fl.
gehabt  haben,  und  der  Unterschied  zwischen  dieser
Schätzung  und  dem  Erlöse  ist  so  groß,  daß  den