262  Haftung  der  Schätzleute  in  Hhpothekeusachen,

genannten  Schätzleuten  gls  Sachverständigen  die
Unrichtigkeit  der  Schätzung  auch  bei  ganz  geringer
Aufmerksamkeit  gewiß  nicht  hätte  entgehen  können.
Zur  Rechtfertigung  der  fraglichen  Schätzung

berufen  sich  zwar  die  Beklagten  darauf,  *

1)  daß  in  der  Zwischenzeit  von  der  Schätzung
bis  zur  Zwangsversteigerung  des  Awmvesens
zufolge  unvorhergesehener  politischer  Erelgnisse
der  Werth  unbeweglicher  Güter  außerordentlich
gesunken  sei,  12
daß  der  Hypothekschuldner  und  sein  Besitznachfolger
  während  dieser  Zeit  gleichfalls  zur  Verminderung
  des  Güterwerthes  beigetragen  hatten,
indem  sie  den  Holibestand  verwüsteten,  wodurch
  sich  der  Werth  um  3000  fl.  verringert
habe,  dann  die  Felder  und  Wiesen  brach  liee
gen  ließen,  die  Gebäulichkeiten  zerstörten  und
die  Materialien  hieraus  verkauften,,  wodurch
sich  der  Werth  wieder  um  3000  bis  4000  fl.
verringert  habe,  endlich

daß  auch  das  Meistgebot  von  4100  fl.  noch
weit  unter  dem  wahren  Werthe  des  Guteß  ger
blieben  sei.

Zu  1.  Den  Schätzmännern  in  Sypotheken
sachen  ist  im  S.  9  der  Instruktion  (Reg.-Bl.  1823
S.  804)  aufgetragen,  „bei  ihren  Schäßungen  nicht
sowohl  den  laufenden  Preis,  als  vielmehr  nur  allein
daßjenige  zu  berücksichtigen,  was  den  Werth  der
Sache  auch  für  die  Zukunft  bestimmt“  und  „nur
solche  Werthsbestimmungen  anzugeben,  welche  mehr
als  bleibend  und  beständig  anzusehen  sind“.  Demgemäß
  hätten  S.  und  B.  das  Sinken  des  Werthes,
welches  durch  Aenderungen  der  damaligen  günstigen
Verhältnisse  in  Folge  der  politischen  Ereignisse  möglicher
  Weise  eintreten  konnte,  bereits  ins  Auge  falsen
  und  hienach  den  Werth  niedriger  bestimmen
sollen.  Ueberdieß  war  auch  dieses  Sinken  bis  zum

2

—

3