Haftung  der  Schätzleute  in  Hypothekensachen.  263

November  1865  notorisch  nicht  so  bedeutend,  daß
sich  hieraus  ein  so  gewaltiger  Unterschied  hätte  ergeben
  können.  ,  ;-.-:«.-.Zu2.s-DieWerthsminderung,·welchenach


Angabeder-.BeklagtendurchHolzabfchwendung,:
Brachliegen  der  Felder  und  Wiesen  und  Zerstörung
der  Gebäulichkeiten  stattgefunden  haben  soll,  konnte
jedenfalls  nicht  so  groß  gewesen  sein,  wie  sie  von
den  Beklagten  angegeben  wird.  Denn  die  Waldungen
  betrugen  nur  8,82  Tagw.  und  wurden  am
2.  Okt.  1862  von  S.  und  B.  selbst  im  Ganzen
nur  auf  2500  fl.  geschätzt.  In  der  Schätzungsurkunde
  vom  10.  Mai  1865  ifiadet  sich  ferner  keine.
Zerstörung  der  Gebäulichkeiten  angedeutet,  sondern
nach  ihrem  Inhalte  waren  vielmehr  sämmtliche  Gebäude
  damals  noch  vollständig  vorhanden.  Sollte
indessen  auch  der  Werth  des  fraglichen  Anwesens
auf,  die  eine  oder  andere  Weise  durch  die  Schuld.
der-  Besitzer  eine  minder  bedeutende  Verringerung
des  Werthes  erlitten  haben,  so  würde  zwar  die
Verantwortlichkeit  hiefür  zunächst  die  Thäter  selbst
treffen.  Insoferne  aber  von  diesen  ein  Ersatz  nicht
zu  errlangen  ist,  könnten  sich  die  Beklagten  zur  Befreiung
  von  ihrer  Verbindlichkeit  zum  Schadensersatze
  nicht  darauf  berufen,  daß  der  Schaden  ganz
oder  theilweise  durch  die  Schuld  dritter  Personen
bewirkt  worden  sei.  Es  liegt  in  der  Natur  der
Sache,  daß  bei  der  weiten  Entfernung  zwischen  T.
und  M.,  welche  es  der  Klägerin  unmöglich  machte,
die  Bewirthschaftung  des  Anwesens  fortgesetzt  zu
Überwachen,  dieser  daran  gelegen  sein  mußte,  eine
hinlängliche  Sicherheit  auch  gegen  solche  Nachtheile
zu  erlangen,  welche  ihr  aus  einem  die  Grenzen  geordneter
  Forstwirthschaft  überschreitenden  Holzhiebe,
aus  einer  vorübergehenden  Vernachlässigung  der
Felder  und  Wiesen  und  aus  einer  Beschädigung
der  Gebäude,  sowohl  durch  Zufall  als  durch  ein