264.  Haftung  der  Schätzleute.  in  Hypothekensachen.

Verschulden  dritter  Personen  erwachsen  konnten-Nach
  der  Schätzung  vom  2.  Okt.  1862,  welche
den  Betrag  des  dargeliehenen  Kapitals  beinahe
um  das  Doppelte  überstieg,  konnte  sich  Klägerin
der  Meinung  hingeben,  daß  der  Werth  des  verpfändeten
  Anwesens  ihr  eine  derartige  Sicherheit
gewähre.  Wurde  sie  jedoch  durch  die  Schätzung
arglistig  oder  fahrlässig  von  S.  und  B.  getäuscht,
so  erscheint  der  Schaden,  in  welchen  sie  dadurch
gekommen  ist,  daß  sie  das  Darlehen  ohne  diese  irrthümlich
  von  ihr  vorauzßgesetzte  Sicherheit  hingab)
gleichfalls  als  eine  Folge  der  rechtswidrigen  Täuschung,
  für  welche  die  Biklagten  einzustehen  habem
Zu  3.  Mag  man  auch  die  Minderung  des
Werthes,  welche  nach  den  Angaben  der  Beklagten
auf  eine  von  S.  und  B.  nicht  vorauszusehende
Weise  eingetreten  sein  konnte,  noch  so  hoch  anurechnen,
  so  bleibt  die  Werthsbestimmung  derselben  immer
  noch  in  einem  so  großen  Abstande  von  dem
wahren  Werthe,  daß  die  Unrichtigkeit  der  ersteren
und  das  Vorhandensein  wenigstens  einer  groben
ahrlässigkeit  des  S.  und  B.  als  unbezweifelbar
eststehend  angenommen  werden  muß.  Ist  aber  hienach
  auch  die  Verbindlichkeit  der  Beklagten  zum
Ersatze  des  ganzen  durch  diese  Pflichtwidrigkeit  eingetretenen
  Schadens  der  Klägerin  unbezweifelbar
gewiß,  so  hat  es  darauf,  ob  durch  das  Meistgebot
von  4100  fl.  der  Werth  des  Anwesens  erreicht
wurde  oder  nicht,  überhaupt  nicht  mehr  anzukommen.
  Nachdem  nämlich  Klägerin  durch  die  pflichtwidrige
  Schätzung  zu  dem  fraglichen  Darlehen  verleitet
  worden  war  und  in  Güte  keine  Zahlung  zu
erlangen  vermochte,  war  dieselbe,  um  wieder  zu
ihrem  Gelde  zu  kommen,  genöthigt,  den  Weg  der
gerichtlichen  Klage  und  Hilfsvollstreckung  zu  betreten,
  und  diese  Nothwendigkeit  war  eine  Folge  jener
pflichtwidrigen  Schätzung.  Daß  in  der  gerichtlichen