Haftung  der  Schätzleute  in  Hypothekensachen.  265

Hilfsvollstreckung  gegen  Johann  S.  nicht  nach
rechtlicher  Ordnung  verfahren  worden  sei,  vermochten
  die  Beklagten  selbst  nicht  zu  behaupten.  War
aber  dieses  Verfahren  den  gesetzlichen  Vorschriften
entsprechend  und  ließ  sich  hiebei  kein  höherer  Erlös
als  4100  fl.  erzielen,  dann  war  selbst  dann,  wenn
das  Anwesen  zur  Zeit  der  Versteigerung  werklich
einen  höheren  Werth  gehabt  hätte,  der  durch  den
Mindererlös  entstandene  Ausfall  eine  unvermeidliche
Folge  des  Exekutionsverfahrens  und  sohin  der  dadurch
  von  der  Klägerin  erlittene  Verlust  gleichfalls
eine  Folge  jener  pflichtwidrigen  Schätzung.  Mag
auch  im  Uebrigen  die  Unmöglichkeit  der  Erzielung
eines  dem  wahren  Werthe  entsprechenden  Erlöses
ihren  Grund  in  zufälligen  Umständen  gehabt  haben
  und  insoweit  der  von  der  Klägerin  erlittens
Nachtheil  ein  zufälliger  zu  nennen  sein,  so  würde
doch  dieselbe  diesen  Nachtheil  nicht  erlitten  haben,
wenn  sie  nicht  durch  die  unrichtige  Schätzung  zu
dem  fraglichen  Darlehen  verleltet  worden  wäre.
Der  Zufall  wäre  daher  kein  reiner,  sondern  durch
vorausgegangene  Schuld  herbeigeführt.  S.  und
B.  haben  durch  ihre  pflichtwidrige  Schätzung  die
Klägerin  diesem  Zufalle  preisgegeben,  sohin  die  Beklagten
  nach  bestimmten  Geseßesvorschriften  für  den
ihr  hieraus  zugegangenen  Schaden  zu  haften  (Bayer.
LR.  Th.  IV  Kap.  I  §F.  20  Nr.  5;  §.  2  In  quibus
modis  re  contr.  obl.  2  15);  fr  5  §.  7  commodati
  (13,  6);  fr.  1  S.  4  de  O.  &amp;  A.  (44,
7);  K.  11.K.  1  joc.  cond.  (19,  2);  Seuffert,
Achhiv  Bd.  9  .  100,  Bd.  XlII  Nr.  7  50,  Bd.  XV
Nr.  208:  Blätter  für  RA.  Bd.  XIII  S.  123,
Bb.  XXXII  G.  414;  Arnold,  Erörterungen  S.
387—388  Nr.  18)“.

Sodann  ist  die  Einrede  der  Vorausklage  der
persönlichen  Schuldner  durch  die  Ausführung  wi-